Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/262

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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eine Freilassung der Miterben statt, welche deren kraft der Eigen-behörigkeit bestehenden Rechte am Gute aufhob. In der Grafschaft Hoya bestanden nun die meierrechtlichen Grundsätze, die Bestimmung der Auslobung vom Allodium und ferner die Fortdauer der Successionsfähigkeit der Ausgesteuerten auch bei dem Besitzrechte der eigen-behörigen Bauern; dieses war also völlig zu Meierrecht geworden. Der nach strengem Eigenbehörigkeitsrechte durch die Freilassung eingetretene Verlust der Successionsfähigkeit wurde nicht beachtet, zumal die Annahme des eigenbehörigen Gutes ip«o iure den Wiedereintritt in die Eigenbehörigkeit bewirkte. In Diepholz waren die Bestimmungen des Eigenbehörigkeitsrechts über Auslobung vom Hofe und Erlöschen des Erbrechts noch lebendig; erst 1761 führte man durch Kammerreskript die Berechnung der Auslobung vom Allodium im Amte Diepholz ein'.

So traf in diesen beiden Grenzgebieten zwischen Westfalen und Niedersachsen die alte, aus der persönlichen und grundherrlichen Abhängigkeit erwachsene Eigenbehörigkeit mit dem rein grundherrlichen Meierrechte Niedersachsens zusammen. Aber wie schon in Westfalen felbst das Meierrecht die Eigenbehörigkeit durchwachsen und vielfach modifiziert hatte, so wurde in der Grafschaft Hoya das Eigenbehörig-keitsbesitzrecht völlig zu Meierrecht. Die ehemals vorhandene persönliche Abhängigkeit aber fand ihren Ausdruck in einigen in der Hauptsache zu grundherrlichen Lasten gewordenen Leistungsverpflichtungen, die meistens nur den Hofbesitzer oder den ungesessenen Eigen-behörigen in seiner Beziehung zum Hofe trafen, und denen zu Liebe auch einige Beschränkungen der persönlichen Handlungsfähigkeit aufrecht erhalten wurden. Gerade das im hoya-diepholzschen Gewohnheitsrechte ausgedrückte Bestreben der Eigentumsherren, sich für alle Leistungen des ungesessenen Eigenbehörigen dann abfinden zu lassen, wenn er seine Beziehungen zum Gute löste, der Zwang zum Freikaufe bei der Auslobung und ferner die Pflicht des Hofbesitzers, aus dem Erbteile seiner Geschwister ihren Freikauf zu entrichten, zeigen, wie selbst die scheinbar rein persönlichen Lasten durch die Beziehungen zum Gute vermittelt wurden, also eine grundherrliche Natur besaßen.

Im Vergleich mit der hildesheimischen Halseigenschaft hatte freilich die hoya-diepholzsche Eigenbehörigkeit die Spuren des alten


l Vgl. S, 254 Anm. 3 und S, 2SS Anm 1. Desgl. Strube, Rechtliche Bedenken «6. Spangenberg I, S. 77 Anm. 2.