Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/261

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Aus dieser Beschaffenheit der Erbfolge in die Meiergüter ergaben sich nun zwei wichtige, noch im Meierrecht des 18. Jahrhunderts klar ausgedrückte Sätze. Die Miterben (Geschwister) des zur Nachfolge in das Gut ausersehenen Anerben werden nur für ihren Anspruch an das mit dem Hofe wirtschaftlich verbundene Nllodialuermögen des Erblassers abgefunden, und ferner, die abgefundenen Miterben des Hofbesitzers behalten ihre eventuelle Suc-cessionsfähigkeit i» das Meiergut, weil diese nicht auf einem Erbrecht beruht, für das sie hätten abgefunden werden können.

Im Gegensatze zu dein aus einer Zeitpacht entstandenen Meierrechte war das Eigenbehörigkeitsbesitzrecht ursprünglich völlig mit dem zu Anfang dieses Kapitels beschriebenen Meierdingsbesitzrechte wesensgleich, also sogenanntes hofrechtliches Eigentum ^. In Westfalen war nun dieses Eigenbehörigkeitsbesitzrecht nicht, wie in Niedersachsen, in seiner ursprünglichen Form bestehen geblieben, sondern es hatte sich Hauptfach» lich nnter dem Einflüsse und durch Aufnahme meierrechtlicher Normen in ein Kolonatrecht verwandelt, welches im 18. Jahrhundert dem Meierrechte zwar sehr ähnlich geworden war, aber doch noch viele auf feinen Ursprung deutende Züge bewahrt hatte.2

Das wichtigste dieser Überbleibsel bildete die Bestimmung, daß sämtliche Kinder des eigenbehörigen Bauern kraft ihrer Eigenbehörigkeit Erben des eigenbehörigen Gutes wareu. Der Anerbe fand sie also mit dem Brautschatz für ihren Anspruch am eigenbehörigen Gute ab, mit anderen Worten, es hatte eine Civilteilung des eigenbehörigen Gutes statt. Daher erlosch auch mit der Ausfolgung des Brautschatzes das eventuelle Erbrecht der Ausgesteuerten am eigenbehörigen Gute. Überdies fand zugleich mit der Auslobung auch in der Regel


' Vgl. 2tüue, Lasten des Grundeigentums, S. 40 ff., bes. S. 41 u. Anm. Urkundenbuch des historischen Vereins für Niedersachfen, Heft II (Walkenried) 1852. Nr. 898 und 399. — Kindlinger, Geschichte der deutschen Hörigkeit 1819 S. 15.

^ Wigand, Provinzialrechte von Paderborn und Corvey, Bd. II, S. 2Z3 und 254 ff., 300, 333 ff., 371-87Z, 385 ff., 889-395.