Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/257

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[256]
Nächste Seite>>>
[258]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


nicht frei, sondern zahlten nur eine kleine Summe, ein sogenanntes Verlaß geld'.

Von dieser Verpflichtung zur Lösung des Freibriefes waren die ungesessenen Eigenbehörigen, außer in dem eben ermähnten Falle, dann befreit, durften also Eigenbehörige bleiben, wenn sie unverheiratet auf dem väterlichen Hofe lebten oder auswärts als Dienstboten ihr Brot erwarben ^.

In diesen beiden letztgenannten Fällen erhielten sie auch keine Uuslobung; sie hatten aber noch ihren Versorgungsanspruch gegen den Hofbesitzer, von dem sie entweder Gebrauch machten oder jederzeit Gebrauch machen konnten ^. Sie bildeten die oben erwähnte Klasse der nichtausgelobten ungesessenen Eigenbehörigen, die vom Eigentumsherrn nicht beerbteilt wurden. Ihr Erbteil blieb in der Stätte, der Hofbesitzer behielt es gewissermaßen als Vergütung für die Last, welche ihr lebenslänglicher Versorgungsanspruch ihm auferlegtes Nur als letzter trümmerhafter Nest des strengen Eigen-behörigkeitsrechts bestand das Hagestolzenrecht des Herrn auch ihnen gegenüber fort. Starben sie über 50 Jahre alt, so mußte der Hofbesitzer ihren'Sterbfall dingen. Aber die Sorge um die leistungsfähige Erhaltung des Hofes bewog die Eigentumsherren in der Regel, auch in diesem Falle ihr Erbteil in der Stelle zu belassend

Der ungesessene Eigenbehörige aber, welcher durch Verheiratung, Selbständigmachung oder Wegzug aus dem Lande auf den Schutz des väterlichen Hofes verzichtete, erhielt seinen Brautschatz aus-


! Diese Bedeutung hat der Verlaß in Diepholz, vgl. Schlüter, Beitrage S. 341. Andere Bedeutung in Hoya nach Palm, Entwurf, Kap. IV z 3Z und 86, der an dieser Stelle auch noch die Möglichkeit annimmt, daß ein auf einen freien oder einem anderen Eigentumsherrn eigenbehürigen Hof ausheiratendes Kind dem alten Herrn eigenbehörig bleibt. Vgl, dagegen S. 2Z6 Anm. 4; auch der Satz des Eigenbehorigkeitsrechts, daß niemand zwei Herren eigenhürig sein kann, schließt die letztere Möglichkeit aus. (Palm, Entwurf, Kap. III 8 3.)

^ Für Diepholz vgl. Archiv des historischen Vereins für Niedersachsen 1849, S. 124 ff. — Schlüter, Beiträge. Für Hoya vgl. Palm, Entwurf, Kap. V § 34 bis 36. — Stüve, Lasten, S. 134.

° Vgl. Schlüter, Beiträge, S. 343 ff,, 8Z2, 3Z3 und 406. — Palm, Entwurf, Kap. V. § 34-36. — Stllue, Lasten S. 134.

4 Vgl. S. 264 Anm. I.

° Vgl. Palm, Entwurf, Kap. V ß 8S. — Strube, Rechtliche Bedenken Bd. II 64 (I, 11). Akten, Hannover Dez. 88 Amt Uchte. ^. I Conv. I 1701 bis 1745 toi. 1 und 46 ff. Bericht des Amts Steyerberg.