Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/256

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Freikaufssumme^. Dieser Freikauf wurde als Entschädigung für das dem Herrn entgehende Erbteil (Sterbfall) des betreffenden Eigm> behörigen angesehen. Die Bestimmung der Höhe der Freikaufssumme geschah in ähnlicher Weise wie die Feststellung des Weinkaufs oder des Sterbfalls. Der Freikauf wurde zwischen Eigentumsherrm und Eigenbehörigen gedungen, und zwar hauptsächlich unter Rücksichtnahme auf die dem Pflichtigen zustehende Auslobung aus dem väterlichen Hofe 2. Der Hofbesitzer war zur Entrichtung der FreikaufZ-summe für seine Geschwister verpflichtet und konnte um ihren Betrag den Brautschatz kürzend Über die Höhe dieser Freikaufssumme lassen sich keine bestimmten Angaben machen; ebenso wie bei Weinkauf und Sterbfall konnten die Gerichte gegen unangemessene Forderungen der Eigentumsherren auftreten und den Betrag des Frei-kaufs nach ihrem Ermessen feststellend Dieses Recht des Eigenbehörigen ohne Gut auf Freilassung gegen Freikauf hatte sich in den Grafschaften Hona und Diepholz unter bestimmten Vorausfetzungen in eine Pflicht des Eigenbehörigen, bezw. in ein Recht des Eigentumsherrn, verwandelt 4. Der Eigentumsherr konnte von dem ungesesfenen Gigenbehörigen, wenn er einen eigenen Hausstand gründete, alfo wenn er sich verheiratete oder sich als Häusling, bezw. als Anbauer, auf der Gemeinheit niederließ oder endlich, wenn er außer Landes ging, verlangen, daß er sich freikaufte ^. Auch die eigenbehörige Frau, die sich auf einen freien oder einem anderen Eigentumsherrn eigenbehörigen Hof Verheiratete, mußte den Freikauf dingen ^.

Nur dann brauchten eigenbehörige ausheiratende Gefchwister den Freikauf nicht zu dingen, wenn sie auf einen ihrem Eigentumsherrn zustehenden eigenbehörigen Hof einfreiten. In diesem Falle blieben sie selbstverständlich in der Eigenbehörigkeit ihres Herrn, kauften sich


' Vgl, Struckmann, Beiträge Nr. XVI, 2, S. 68; XVII S. 46 und 47. Anderer Ansicht ist Palm, Entwurf, Kap. VI § 3.

2 Vgl. Palm, Entwurf, Kap. VI § 8. — Vgl. Schlüter, Beiträge, S, 339. Akten Hannover De». 88 Amt Diepholz, L. V. 4, Cunu. XIII 1779-1784, Hannover Vs8. 88 Amt Diepholz, H. XlVb t».««. ä. 8. 1783.

^ Vgl, Palm und Schlüter a. a. O, — Struckmann, Beiträge Nr. XVII, S. 46 und 47.

4 Vgl. Palm, Entwurf, Kap. VI z 8. — Schlüter, Beiträge S. 310, 339 bis 408. Akten Hannover v«8. 88 Amt Uchte. ^. I Conv. I 1701-1745 toi. 46 ff. Bericht des Amts Steyerberg. — Strube, Rechtliche Bedenken III, 25 (I 12). — Stüve, Lasten S. 134.