Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/255

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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er bedeutete den Civilteil des eigenbehörigen Hofes, welcher entsprechend der Zahl der Erben auf den einzelnen entfielt Freilich war diese Art der Bestimmung und diese Bedeutung des Vrautschatzes in der Grafschaft Hoya im 18. Jahrhundert verschwunden. Dagegen bestand bis zum Jahre 1761 in der Grafschaft Diepholz der Gebrauch, daß man den gesamten Immobiliarbesitz, eigenbehöriges Gut und allodiale Grundstücke, tarierte, der Anerbe mit seinen Geschwistern zu gleichen Teilen gehen und ihnen ihren Anteil in Geld heraus-zahlen mußte. Dagegen behielt der Anerbe den Mobiliarbefitz für sich, ohne seine Geschwister dafür zu entschädigend Dieser „Mißbrauch‟ wurde im Jahre 1761 abgeschafft und die in Hoya und in Niedersachsen allgemein bestehende Bestimmung des Nrautschatzes vom Allodium eingeführt ^ Der Umstand, daß eine solche Bestimmung des Brautschatzes in Hoya und Diepholz überhaupt eingeführt werden konnte, beweist, daß das Recht des Herrn auf den Mobiliar-Nachlaß des eigenbehörigen Bauern sich in eine reine Form ohne praktische Bedeutung verwandelt hatte. Denn Mobilien, der Hauptbestandteil des sogenannten Allodialvermögens des Eigenbehörigen, wurden nach strengem Eigenbehörigkeitsrechte überhaupt nicht an die Erben des Eigenbehörigen vererbt, sondern fielen wenigstens in der Idee sämtlich an den Eigentmnsherrn. Sie konnten also weder einer Real- noch einer Civilteilung unter den Erben unterworfen fein'.

Das Erbe, welches die Kinder des eigenbehörigen Bauern unter sich teilten, war nach dem reinen unbeeinflußten Eigenbehörigkeitsrechte des Mittelalters wie des 18. Jahrhunderts nicht der Mobiliar-Nachlaß, wie bei Freimeiern, sondern das eigenbehörige Gut, der Hof'.

Die Einführung der Bestimmung des Vrautschatzes vom Allodium in Hoya und Diepholz erkennt auch rechtlich die faktisch längst bestehende Vererbung der Hauptmasse des Mobiliarvermögens des eigenbehörigen Bauern auf seine Kinder an.

Gegen den Eigentumsherrn hatte der ungesessene Eigenbehörige das Recht auf Freilassung gegen Erlegung einer bestimmten


! Vgl. Struckmann, Beiträge Nr. XVI, 1 u. Nr. XIX S. 88 (89) Anm. 4. — Pfeiffer, Meierrecht, S. 264-266, In Hoya galt auch für eigenbehörige Güter die Verordnung äß 1699, welche die Abfindung nur vom Allodium gestattet, Spuren des früheren Zustandes zeigt der LandtagZabschied v. 1697 ß 6. Vgl. Palm, Entwurf, Kap. V z 82-34 incl. Über Diepholz vgl. Schlüter Beiträge, S. 344, 394-401. — Grefe I, S. 3SZ und 356.