Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/254

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Als wichtigste dieser Milderungen erscheint im 18. Jahrhundert der sowohl in Hoya wie auch in Diepholz bestehende gewohnheitsrechtliche Satz, daß diejenigen Eigenbehörigen, welche vor Empfang ihrer Auslobung aus dem eigenbehörigen Hofe verstarben, nicht beerbteilt wurden'. Erst dann, wenn sie älter als 50 Jahre geworden waren, lebte das Recht des Herrn auf ihren ganzen Mobiliarnachlaß wieder auf^.

Alle diese Pflichten des ungesessenen Eigenbehörigen waren eng mit feinen Rechten verwoben, ja sie sind ohne Kenntnis dieser Rechte völlig unverständlich.

Sämtlich waren sie Rechte am eigenbehörigm Gut, sie standen ihm kraft seiner Abstammung von dem eigenbehörigen Bauern und dessen eigenbehöriger, vollberechtigter Gattin zu.

Vor allem hatte er Anspruch auf Unterhalt aus dem Hofe. Der jeweilige Hofbesitzer mußte ihn, wenn er minderjährig war, erziehen und spater, wenn er auswärts kein Unterkommen fand, auf dem Hofe ernähren und erhalten. Als Gegenleistung war er dem Wirte zu Gesindediensten verpflichtet. Jedoch besaß er diesen Alimen-tlltionsansvruch nur so lange, als er keine Auslobung aus dem Hofe erhalten hatte; der Wirt war berechtigt, diese seine Auslobung oder Nrautschatz, bis er der Stelle nicht mehr zur Last fiel, zu behaltend Für sein Recht am Gute, das ihm die Successiou in das Gut verschaffen konnte, wurde er durch den besser berechtigten Anerben abgefunden. Diese Abfindung hieß Auslobung oder Nrautschatz; mit ihrer Auszahlung erlosch jedes Recht des ungesessenen Eigenbehörigen am Gute2. Dieser Brautschatz stellte nicht, wie nach niedersachsischem Freimeierrecht, das Allodialerbteil des abgefundenen Kindes dar, sondern


' Palm, Entwurf, Kap. V § 34-36 incl. — Schlüter, Beiträge, S. 343 ff. und 406. — Strube, Rechtliche Bedenken II 64 (I 12), — Struckmann, Beiträge XVII, S. 21-23. — StUre, Lasten des Grundeigentums, S, 134. (Der letztere stellt nur die Thatsache fest, verallgemeinert aber zu sehr und erklärt sie nicht richtig.)

^ Vgl. Archiv des historischen Vereins für Niedersachsen 1849, S, 124 ff. und 146 ff. — Schlüter, Beiträge, S. 348-353.

" Vgl. Struckmann, Beiträge, Nr, IX, S, 35 ff,; Nr. XIX, S. 92. — Grefe I, S. 354. — Schlüter, Beiträge, S. 330. In Hona war das alte Recht der Eigenvehörigkeit auch in dieser Beziehung von dem niedersächsischen Freimeierrecht verdrängt worden. Vgl. das Urteil bei Palm, Entwurf, Kap. V § 3, worin noch von dem Gewohnheitsrecht die Rede ist.