Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/253

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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So war in ihren Hauptzügen die Eigenbehörigkeit des gesessenen Eigenbehörigen, des Bauern und seines Anerben beschaffen. Die un« gesessenen Eigenbehörigen, die zu ihrem Eigentumsherrn nicht im grundherrlichen Verhältnisse standen, waren in der Regel die nicht in erster Linie erbberechtigten Kinder des eigenbehörigen Bauern, also die Geschwister des Anerben. Auch sie unterlagen dem Sterbfallsrecht und damit den erwähnten Beschränkungen der persönlichen Handlungsfähigkeit ^; sie durften keine Testamente errichten und ihr Mobiliarvermögen nur bis zur Hälfte zu Lebzeiten verschenkend

Ob sie sich ohne Konsens des Eigentumsherrn verbürgen und in Prozesse einlassen durften, war streitig; jedoch war man sogar in Osnabrück geneigt, ihnen diese Rechte zuzugestehen, weil man annahm, daß sie dem gesessenen Eigenbehörigen nur mit Rücksicht auf die bessere Erhaltung des eigenbehörigen Hofes entzogen morden seien 2.

Dagegen fehlte jedes Einwirkungs- oder gar Bewilligungsrecht des Eigentumsherrn bei Heiraten der ungesessenen Eigenbehörigen^, ein weiterer Beweis für die rein grundherrliche Natur des oben erwähnten sogenannten Ehekonsenses bei Heiraten der eigenbchörigen Bauern.

Starb der ungesessene Eigenbehörige, so zog der Herr den Sterb-fall, und zwar siel, wenn er unverheiratet gewesen war, der ganze Mobiliarnachlaß an den Eigentumsherrn. Diese Berechtigung des Herrn auf den ganzen Mobiliarnachlaß des eigenbehörigen Hagestolzen ergiebt sich als logische Konsequenz des Eigenbehörigkeitsrechts in seiner bisher geschilderten Form. Einer späteren Zeit, welche die vielfach gemilderte Eigenbehörigkeit nicht mehr als Ganzes begriff und alle ihre Konsequenzen zog, war dieses Recht unverständlich geworden, sie konstruierte es als ein besonderes Hagestolzenrecht des Herrn und suchte es durch mildernde Bestimmungen abzuschwächend


> Vgl, Schlüter, Beiträge, S. 341 ff. — Palm, Entwurf, Kap, I. § ?, Kap. V § 22-41. — Struckmann, Beiträge XVII, S. 32-86 incl. (Ergänzungs-Heft Nr. 20 ^1835)). — Strube, Rechtliche Bedenken II 64 (I 11).

2 Vgl, Struckmann a. a. O.

2 Vgl. Struckmann, Beiträge Nr. III, S. 2-4, Nr. XVII, S. 37-44. Irrige Ansicht bei Strube, Rechtliche Bedenken III 25 (I 12).

4 Vgl. Strube, Rechtliche Bedenken II 64 (I 11). Akten Hannover v«8. 88 Amt Lemfürde ^. 6ßnßralia et NisoÄIane», Oonv. XXII, 1789-1802 fol. 1 ff. Hannover De«. 88 Amt Uchte, ^ I Conv. I 1701-1742, in toi. 1 ff. ä. ä. 1691.