Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/252

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[251]
Nächste Seite>>>
[253]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


die Miterben für ihre Ansprüche am Gute abzufindend Alle Kinder erster Ehe gingen denen zweiter Ehe im Anspruch auf dieses sogenannte Anerbenrecht voran ^, Die bereits abgefundenen oder freigelassenen Kinder hatten kein Recht mehr auf den Besitz des Gutes ^. Fehlten die Kinder, so behielt die Frau den Hof. Diese konnte auch, wenn Kinder vorhanden waren, kraft des Rechts der ehelichen Gütergemeinschaft und kraft der in das Gut erhaltenen Auflassung, dasselbe entweder Zeit ihres Lebens oder wenigstens bis zur Volljährigkeit des Anerben in Besitz behaltend

Verheiratete sie sich zum zweitenmal, so mußte sie bei Volljährigkeit des Anerben mit ihrem neuen Gatten die Leibzucht beziehen. Bei Minderjährigkeit des Anerben erhielt der neue Gatte nach Eigengebung und Weinkaufsentrichtung die Auflassung in das Gut; es wurden aber beiden Ehegatten sogenannte Regierungs» oder Maljahre festgesetzt, nach deren Ablauf sie sich auf die Leibzucht begeben und dem Anerben den Hof überlassen mußten ^.

Ein Erbrecht der Seitenverwandten an dem cigenbehörigen Gute war bestritten. Wenn es überhaupt bestand, so besaßen es nur diejenigen noch zur Familie des Kolonen gehörigen Seitenverwandten, die sich weder freigekauft, noch ihre Auslobuug (Erbteil) aus dem Hofe erhalten hatten ^.

Das Recht am Hofe erhielt der Anerbe nicht durch den Rücktritt seines Vorgängers im Hofbesitz, sondern er mußte ebenso wie der aufheiratende Ehegatte vom Eigentumsherrn die Auslassung in den Hof erhalten. Bis dahin hatte er nur einen Anspruch auf die Auflassung gegen den Eigentumsherrn ^.


1 Grefe I, S. 853. — Schlüter, Beiträge, S. 317-333, 381-394. — Palm, Entwurf, Kap. V § 14. Über die Abfindung der übrigen Kinder als Miterben aus dem Hofe vgl. Schlüter, Beiträge, S. 894-401,

^ Vorzug der Kinder erster Ehe: vgl, Schlüter, Beiträge, S. 325 u, 326, 881-894. — Palm, Entwurf, Kap. V § 14, Abgefundene Kinder haben kein Recht mehr. Schlüter, S. 830-832. — Strube, v« iur« villieoruin, Kap. VIII tz 7. — Palm, Kap. V § 21.

2 Grefe I, S. 347-352. — Schlüter, S. 317 ff. bis 322, 333 ff., 420. — Palm, Entwurf, Kap. V § 5-19 incl, bes. § 14. — Vgl. auch Struckmann, Beiträge Nr. XIX, S. 101-105.

^ Vgl. Schlüter, S. 332, 406. — Grefe I, S. 354. Archiv des historischen Vereins für Niedersachsen (Neue Folge) 1849 S. 124 ff. — Vgl. Struckmann, Praktische Beiträge Nr. IX (1829), S. 35-39 und Nr. XIX <1834), S. 89 ff. b Vgl. Grefe I, S. 340 ff. 355. — Struckmann, Beiträge Nr. XVIII, S. 50. Diese Auflassung bestand auch bei dem Nesitzrecht der Eigenbehorigen in Hoya, welches sonst zu Meierrecht geworden war, als ein Überbleibsel seiner ursprünglichen Natur als reines Eigenbehörigkeitsbefitzrecht. Vgl. den Landtagsabschied äs 169? für die hoyasche Landschaft § 32.