Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/249

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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nämlich Untüchtigkeit der Verlobten zur Führung der Wirtschaft und unzureichende Höhe des angebotenen Weinkaufs. In folchen Streitfällen entschieden die Gerichte und zwar die landesherrlichen Ämter über die persönliche Qualifikation der Verlobten, wie auch über die angemessene Höhe des Weinkaufs. Waren die Einwendungen des Leib- oder Grundherrn unbegründet, so wurde der fehlende Konsens des Leib- oder Grundherrn obrigkeitlich ergänzt, d. h. der Eigentumsherr wurde von dem Gerichte gezwungen, die Frau auf den Hof zu nehmend

Zur Vermeidung aller nachträglichen Streitigkeiten hatte man in beiden Grafschaften die Ämter angewiesen, den polizeilichen Ehekonsens, den sogenannten Ehezettel, an einen Bauern oder Anerben eines Hofes nicht eher zu erteilen, als bis der Eigentums- oder Grundherr der Braut den Hof aufgelassen, bezw. erklärt hatte, daß er bei Erledigung des Erbes sie auf den Hof nehmen wollet Die Befugnis zur Entscheidung über Erteilung der Aufnahme in streitigen Fällen stand also bei den Gerichten; der für alle Bauern bestehende polizeiliche Ehekonsens hatte mit der persönlichen Abhängigkeit der eigenbehörigen Bauern nichts zu thun.

So wenig dieser sogenannte Ehekonsens eine aus dem Eigentum oder der Leibeigenschaft des hona - diepholzschen Eigenbehörigen hervorgegangene Freiheitsbeschränkung darstellte, so sehr war der eigen-behorige Bauer anderen Einschränkungen seiner persönlichen Handlungsfähigkeit unterworfen.

Er durfte ohne Konsens des Eigentumsherrn sich nicht verbürgen oder Prozesse führen, ferner war es ihm verboten, Testamente oder Verfügungen von Todesmegen über sein Mobiliarvermögen oder über die mit dem !eigenbehörigen Gute verbundenen Erblandereien (allo-dialen Grundstücke) zu errichten, und schließlich durfte er zu Lebzeiten


! Vgl. Strube, Rechtliche Bedenken I 149 (I 27), IV 192 (I 2ö), V 41 (I 26). — Die Einmischung des Staates in das Verhältnis zwischen Leibherren und Eigenbehörigen war im 17, Jahrhundert soweit gegangen, daß die Ämter die Auflassung in die Hofe erteilten. Gift am Ende dieses Jahrhunderts wurde dm Leib- und Grundherren dieses Recht ausdrücklich wiedergegeben. Vgl. Oppermanw, Sammlung, S. 103 (Landesresolution äe 1697 I 32). — Palm, Entwurf, Kap. III, 8 6. — Vgl. Zeitschrift für deutsches Recht, Nd. XI, S. 184 (Oppermann, Deutsches Gerichtsverfahren im 17. Jahrhundert im Amt Hoya).

^ Vgl. Palm, Entwurf, 'Kap. III § 6. — Strube, Rechtliche Bedenken I 149 (I 27). II 39 (I 28). — Vgl, Schlüter, Beiträge, S. 408.