Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/250

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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sein Mobiliarvermögen nicht verpfänden und höchstens bis zur Hälfte verschenkend

Diese Freiheitsbeschränkungen hatten ihren Grund in dem sogenannten Sterbefalls- oder Erbteilungsrecht des Eigentumsherrn. Starb der eigentumsbehörige Bauer oder seine Frau, so fiel jedesmal die Hälfte des mobilen Nachlasses an den Eigentumsherrn; außerdem wurden die mit dem Hofe verbundenen allodialen Grundstücke, über die der Eigenbehörige zu Lebzeiten frei verfügen konnte, bei seinem Tode untrennbar mit dem eigenbehorigen Gute vereinigt 2. Dieses Sterbefallsrecht war der Mittelpunkt, der charakteristische Zug der hona-diepholzschen und der westfälischen Eigen-behörigkeit überhaupt. Der Herr nahm, wie seit uralter Zeit, den Nachlaß seines verstorbenen Laten an sich, nnd sehr scharfsinnig bemerkt Struckmann, daß die Hälfte der Hinterlassenschaft den vollen Nachlaß des gerade verstorbenen Ehegatten vorstelle, während die andere Hälfte kraft der Gütergemeinschaft dem überlebenden Gatten zeitlebens verbleibe und nach dessen Tode ebenfalls dem Eigentums-Herrn anheimfallet — Aber so drückend dieser Sterbefall strengem Eigenbehörigkeitsrecht nach erscheint, so mild wurde dieses Recht wenigstens in Hona-Diepholz ausgeübt. Vor allem zogen die Eigentumsherren den Nachlaß niemals in natura, sondern erlaubten den Erben des Eigenbehorigen, ihn mit Geld einzulösen. Diese Zugeld-setzung nannte man „den Sterbefall dingen". Bei der Berechnung der Ablösungssumme wurde z. B. im Amte Diepholz nur der Wert des auf dem Hofe befindlichen Viehes zu einer äußerst mäßigen, seit alter Zeit hergebrachten Taxe in Anschlag gebracht, und auch in der Grafschaft Hoya verfuhr man in der Regel nach ähnlichen Grundsätzen bei der Bemessung der Sterbfallsumme ^.


! Vgl, Grefe I, S. 343—346. — Schlüter, Beiträge, S. 308. — Palm, Entwurf, Kap, III § 8 u. Kap. IV Z 29 und 80. Über Verbürgung vgl. Akten Hannover Dez. 88 Amt Diepholz, L,L. Haushaltspachtsachm 4. Das Gut Dürpel Conv. XIII, 1779—1784, toi. 40 ff,

^ Vgl. Grefe I, S. 851 und 352. — Schlüter, S. 341 ff. — Palm, Entwurf Kap. V § 23 ff, — Behnes, Beiträge zur Geschichte und Verfassung des ehemaligen Niederstifts Münster, Gmden 1880, S. 127.

" Vgl. Struckmann, Praktische Beiträge zur Kenntnis des Osnabrückifchen Eigentumsrechts, Veitrag XVII, S, 18 u, 19, lErgänzungshefte zur Juristischen Zeitung für das Königreich Hannover eä, Schlüter und Wallis Nr. 20, Lüneburg 1885.)

^ Vgl. Palm, Entwurf, Kap. IV § 29 am Schluß und Kap. V § 26. — Schlüter, S. 843, Akten Hannover Dez. 88, Diepholz L.L. Haushaltspachtsachen 4. Das Gut Dörpel, Conu. XIII. Ukta betr. Eigentumsgefälle 1779/84. Hannover Des. 88 Amt Lemförde, H,. 66neiÄi3, und NizeeilÄnea Conv. XXII, 1789/92. — Stüve, Lasten, S. 134 und 141. Strenge Beerbteilung nur zur Strafe verfügt, (Akten Hannover Vß8. 88 Amt Uchte, ^. I Conv. I (1701-1762) toi. 77 ff. und toi. 84 ff.