Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/248

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Eheschließung des Bauern eigene Rechte einer fremden Person an dem Eigentume des Herrn, dem eigenbehörigen Gute, bezw, dem Meierhofe, begründet. Die Braut eines eigenbehörigen Bauern mußte daher vor der Heirat dem Eigentumsherrn sich zu eigen geben, ihm eine frei zu vereinbarende Summe, den Weinkauf oder die Auffahrt, entrichten und fchließlich die Auflassung in den Hof erhaltend Diese Aufnahme der Braut in den Hof fand nicht nur bei den Eigenbehörigen, fondern auch bei den Freimeiern beider Grafschaften statt, nur siel bei den letzteren die Ergebung in die Eigenbehörigkeit selbstverständlich weg/. Heiratete der eigenbehörige Bauer seine Braut, ohne daß sie zuvor diese Rechtsgeschäfte mit dem Eigentumsoder Gutsherrn abgeschlossen hatte, so konnte der Herr ihn vom Hofe entsetzen, weil die ohne vorherige Aufnahme erfolgte Eheschließung und damit verbundene Aufführung der Frau auf das Erbe als ein schwerer Eingriff in die grundherrlichen Eigentumsrechte am Nauern-gute angesehen wurdet

Da so der Eigentumsherr durch Verweigerung der Aufnahme der Braut die Ehe feines eigenbehörigen Bauern wenn auch nicht rechtlich, fo doch faktisch verhindern konnte, nannte man die Gewährung der Aufnahme Ehekonsens. Natürlich war dieser Etie-konsens kein aus der leibherrlichen Gemalt erwachsenes Recht des Eigentumsherrn, die Ehen seiner Eigenbehörigen zu erlauben oder zu verbieten, sondern es war seiner juristischen Natur nach eine rein grundherrliche, zur Wahrung der Eigentumsrechte am Bauernguts bestimmte Befugnis. Der beste Beweis dafür, daß dieser sogenannte Ehekonsens in Hona und Diepholz kein leibherrliches, sondern ein grundherrliches Recht war, ist die Thatsache, daß er bei Freimeiern ganz ebenso wie bei Eigenbehörigen bestand.

Diese Aufnahme der Verlobten als Wirtin durften weder Eigentumsherr noch Grundherr (bei Freimeiern) grundlos oder willkürlich verweigern.

Giltige Weigerungsgründe waren in der Hauptsache nur zwei,


' Vgl. Schlüter, Beiträge, S. 336, 405, 408. — Palm, Entwurf, Kap. III, ß S. Strube, Rechtliche Bedenken I, 149 (I, 27), IV 192 (I, 25), V 41 (I 26). — Hoyajche Landesresolution äs 169? §32. lOppermann: Sammlung, S. 103 und 104,) — Über die analoge Bedeutung des sogenannten eigentumsherrlichen Ehekonsenses in Paderborn und Corvey vgl. Wigand, Prouinzialrechte der Fürstentümer Paderborn und Coruey 1882, Bd. I, S 76, 81 und 82.

^ Vgl. Palm, Entwurf III, z 6. Osnabrücksche Eigentumsordnung ä« 1722 «kz>. XVIII ß 10.