Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/227

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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und Braunschweig-Wolfenbüttel selten ^. Ein Kind übernahm das Gut und fand die Geschwister mit dem sogenannten Brautschatz, der in Geld, Vieh, Acker- und Hausgerät und einzelnen Äckern bestand, ab'.

Auch in der Abäußerung einzelner Stücke des Meierdingsgutes war der Meierdingsmann im 18. Jahrhundert dann beschränkt, wenn das Meierdingsgut einen dienstpflichtigen Bauernhof (Bauerngut im Rechtssinn) bildete, oder aber als einzelnes Ackerstück zu dem sogenannten dienstpflichtigen Ländereibestand eines freien, d. h. nicht im Meierdingsverband befindlichen Bauernhofes gehörtet In beiden Fallen hatte jedoch nicht das Meierdingsrecht, sondern die Gesetz-gebungs- und Verwaltungsthätigkeit des Staates die freie Beweglichkeit des Meierdingsgutes deshalb, weil es ein dienstpflichtiges Bauerngut war oder den Bestandteil eines solchen bildete, beschränkt^.

Trotzdem scheint ein beträchtlicher Teil der Meicrdingsländerei


1 Vgl. die Beispiele bei v. Gülich, Meierdinge, S. 32, 49. — Desgl. Nalten, De iuliduZ et eonsuLt,, 1738, S. 144. — Desgl. Strube, traotÄtio, § 19 lS. 611).

2 Das Bestreben, die Abäußerung einzelner Äcker (Pertinenzstücke) von Meierdingsgütern zu verhindern, macht sich auch in einzelnen spät verfaßten Meierdingsstatuten geltend (Vgl. Hilbesheimische Meierdingsstatuta des Klosters St. Michael bei Gübel-Nolten, De »inZuIlliibuL sw., ^.chunet», S. 125, Nr. 41 und 42). Hier hat der Erwerber eines Hofes eine Art Retraktsrecht auf die zum steuerpflichtigen Ländereibestand des Hofes gehörenden und veräußerten Äcker, wenn der betr. Besitzer sich weigert, pro inta seines Besitzes zu den öffent lichen Lasten des Hofes beizutragen. Auf dem Latding des Amts Mnzenburg, wo der Landesfürst Meierdingsherr war und der fürstliche Amtmann im Gericht den Vorsitz fühlte, hatte es die landesherrliche Verwaltung durchgesetzt, daß die Laetgüter von den Hoffen, woben sie nach dem Erbregister beschrieben befindlich, nicht gerissen werden durften. (Vgl, Nolten, De iuribus 6t eouZustuä,, 1738, S. 137, Nr. 10 und 11). — Am deutlichsten wird der Kampf der Regierung gegen unbedingte Abäußerungsfreiheit durch die Verhandlungen auf dem Meier ding zu Rüssing bei Strube, Rechtliche Nebenken I, 143 (eä. Sp, I, 139a). — Die hildesheimische, kalenbergische und wolfenbüttelsche Landesgesetzgebung über Geschlossenheit der dienstpflichtigen Bauernhöfe findet sich ziemlich übersichtlich zusammengestellt bei Strube, lüomnientatio äe iuro villieoi-um, 1768, Oaput III, S. 78 und 79, ferner S. 81, 82, 84, 85, 86-89, 90, 91, 92. — Die Verordnung vom 8. Juni 1691 ist wohl ebenfalls auf den dienstpflichtigen Ländereibestand der Höfe im Fürstentum Kalenberg zu beziehen. Vgl. Oppermann, Sammlung sämmtlicher im Fürstentum Kalendern, :c. in Beziehung auf das Meierrecht erlassenen Gesetze :c., 2. Auflage, Nienburg 1861, S. XXII, Nr. 6, S. 14 ff. — Vgl. hierzu Strube, Rechtliche Bedenken I, 23 (sä. Sp, I, 161), I, 75 (I, 144), III, 130 (I, 243).