Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/222

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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§ 1. Halseigenschaft in Hildesheim.

Diese Halseigenschaft fand sich bei den Unterthanen der sogenannten Meierdinge, weshalb die Halseigenen auch Meierdingsleute genannt wurden i. Ihre persönliche Stellung war in jeder Hinsicht dieselbe wie die des Freibauern. Die alte hofrechtliche Organisation bestand nur noch hinsichtlich ihres Grundbesitzes. Als Besitzer der Meierdingsgüter waren die.ehemaligen Hörigen zu einem Verbände vereinigt, der seinen Mittelpunkt in dem Meierding, d. h. dem Gericht über die Meierdiugsgüter, hatte.

Um jedes Mißverständnis auszuschließen, muß bemerkt werden, daß Meierding nicht etwa Gericht (Ding) über Meier, sondern Gericht des Meiers d. h. des viI1iou8 bedeutet, welches dieser Beamte im Auftrage des Herrn des Meierdingsverbandes über die Meierdingsleute abhält. Die Silbe Meier im Wort Meierding hat also mit der Bedeutung, in welcher das Wort Meier im 18. Jahrhundert in Niedcrsachsen allgemein gebraucht wird, nichts zu thun. Dieser Meier ist nicht ein Bauer, der ein Gut zu Meierrecht besitzt, sondern der Vorsteher und Verwalter eines sogenannten Fronhofes einer villielllio, die unter anderen Bestandteilen auch einen Komplex abhängiger Höfe (Meierdingshöfe) mit darauf wohnenden hörigen Bauern (Meierdingsleuten) umfaßt. Die letztere Bedeutung des Wortes Meier ist die bei weitem ältere; die Bedeutung als Bauer, der zu


i Meierdingsgüter: Litteratur bei Grefe, Hannovers Recht II, S, 268 bis 270. — Außerdem v, Gülich, Die der hohen Domkirche zu Hildesheim zustehenden Meyerdinge in ihren ehemaligen und gegenwärtigen rechtlichen Verhältnissen, Wetzlar 1802, — Buri, Abhandlung von den Bauerngütern (in Erläuterung des in Deutschland üblichen Lehenrechts), Messen 1788, Bd. II, S. 493—508, — Grimm, Weistümer, 1842, Bd. IN, S. 240, 247, 252, 254, Bd. IV, S. 681. — Göbel, D« iur« «t iuäieiu ruztieoruN, 1723. — Nolten, De iuridu3 «t con8ULtuc!inibu8 cireu villieo8 ete,, Braunschweig 1738,