Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/221

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Dagegen bestand in dm westfälischen Gebieten Hannovers in dm Grafschaften Hoya und Diepholz und in dem an diese Provinzen angrenzenden Stift Lokkum in Kalenberg eine eigentümliche Form der mittelalterlichen Leibeigenschaft, die dort allgemein den Namen Eigenbehörigkeit führte.

Überreste der mittelalterlichen Hörigkeit, die jedoch für die persönliche Stellung der Bauern jede Bedeutung verloren hatten, fanden sich auch in den niedersächsischen Territorien unseres Untersuchungsgebietes.

So bestand als ehrwürdiges Rechtsdenkmal des frühen Mittelalters die sogenannte Halseigenschaft im Fürstentum Hildesheim. Ferner trugen die Meier des Klosters Zeven im Herzogtum Bremen die letzten Spuren ehemaliger Unfreiheit an sich, und auch in anderen Landesteilen in Nrannschweig-Wolfenbüttel, Göttingm, Grubenhagen und Kalenberg finden wir alte, an frühere Leibeigenschaft erinnernde Abgaben, wie Kurmede und Bedcmund bei sonst freien Bauern.

Aber in Niederfachsen waren diese Institutionen fämtlich zu praktisch belanglosen Rechtsaltertümern geworden; meist hatten sich nur einige Mgabcverpflichtungen erhalten, und diese lagen als Neal-laften auf den Bauerngütern.

Nur die westfälische Eigenbehürigkeit in Hoya-Diepholz und Lokkum hatte in verschiedener Hinsicht einige Freiheitsbeschränkungen im Gefolge.

Betrachten wir zunächst die Überbleibsel ehemaliger Unfreiheit in Niedersachsen, so sind als die einzig erwähnenswerten Institute die hildesheimische Halseigcnschaft und die mit ihr teils verwandten, teils wesensgleichen Abhäigigkeitsverhältnisse hervorzuheben'.

i Die sogenannte Leibeigenschaft der Klostermeier des Klosters Zeven in Bremen beschrankte sich wahrscheinlich auf 2 Merkmale: Sie waren einerseits zu ungemessenen Frondiensten verpflichtet, andererseits vererbten sie ihre Meiergüter nur auf ihre Descendenten. Da der Frondienst in diesem Amt sehr unbedeutend war, so war diese Verpflichtung zu einer praktisch bedeutungslosen Form geworden. Gs bleibt also nur noch die besonders geartete Erbfolge übrig. Die Verpflichtung persönlich ganz freier Bauern zu Leibeigenschaftsabgaben, wie Kurmede und Nedemund, welche hauptsächlich im südlichen Niedersachsen vorkam, war, wie erwähnt, Neallast des Bauerngutes. Die persönliche Freiheit der Pflichtigen wurde also durch solche Abgaben nicht im geringsten beeinträchtigt. Vgl. Bremer Geschichtsquellen, herausgegeben von W. v. Hodenberg, Beitrag III, Zevener Urkundenbuch, Velle 1857, Einl. E. XII. — Desgl, Grefe, Hannovers Recht, Hannover 1860, Nd, I, S. 329. — Ferner Akten des Staatsarchivs zu Hannover, Hannover, I)W, 74, Amt Zeven V, Klostersachen, Akten Nr. 3, s.a. Freibriefe aus dem 16. und 17. Jahrhundert. — Über die Leibeigenschaftsabgaben als Reallasten der Bauerngüter vgl, Grefe a, a. O. — Ferner Akten des Staatsarchivs zu Hannover, De». 88 ü. (Ämteralten), Amt Lindau, 1, ^, 2. 1820/21. — De«. 74, Amt Güttingen III, NeZiminali^ L. ö 0., Nr. 1, I.ue, 46. I)W. 74, Amt Herzberg N., Domania!» <ü. I, Fach Nr, 800, l^onv. 2, 1619^-1801, Beschwerde der Dorfvorsteher des Amts Herzberg über die Forderung der Kunnede durch das Amt, — v. Pufendorf, odzervMonW iuri» univer«, Nd, III, Nr, 29. — Strube, Rechtliche Bedenken eä. Svangenberg, 1827, I, Nr. 176 (IV, Nr. 59), — Görtz-Wrisberg, Graf, Entwickelung der Landwirtschaft auf den Görtz-Wrisberg'schen Gütern, Jena 1880, S. 46, — Dennecke, Neuvermehrtes Dorf- und Landrecht, 1789, I.id, II, S. 256—264. — Steinacker, Partikuläre« Privatrecht des Herzogtums Nraunschweig, S. 94.