Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/216

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Von dieser Ausnahme abgesehen ergiebt sich auch aus dieser Dienstverfassling des nordniedersächsischen Rittergutes das Bild eines unerheblichen Landwirtschaftsbetriebes, wie es auch Thaer in seiner klassischen Beschreibung der lüneburgischen Landwirtschaft von dein lüneburgifchen Rittergutsbetriebe entwirft'. „Es giebt im Lüneburgischen nur wenige (adelige Güter), die einen beträchlichen Ackerbau haben. Auch (ebenso wie die der Klostergüter und Domänen) ihre Einkünfte bestehen größtenteils in Zehnten und Meiergefällen. .... Doch unterscheidet sich auch die Wirtschaftsart ans den meisten adeligen Gütern und herrschaftlichen Pächtereien (Domäncnvorwerken) der Form nach wenig von derjenigen der Bauerngüter, da die Läu-dereien derselben mehrenteils unter den Bauernländercien verstiickelt herumliegen. Großenteils sind jene (Rittergüter «,) auch an die Bauern pachtweife vereinzelt. Nur wenige Güter sind von den Dörfern ganz separiert uud haben ihre Ländereien in einer eigenen Feldstur beifammen." Also die Rittergüter haben ihre Eigenschaft als Grundlage felbständiger Landwirtfchaftsbetriebe zum Teil völlig verloren und sind Bestandteile bäuerlicher Wirtschaften geworden. Noch unbedeutender als in Lüneburg waren die Landwirtschaftsbetriebe auf den Rittergütern in Hoya-Diepholz und Bremen. Der hier bestehende Nllodialbesitz au Rittergütern hatte zu einer weitgehenden Zersplitterung derselben Anlaß gegeben ^. Sie waren sehr zahlreich, viel zahlreicher als im Süden; aber ihr Arealbestand war durchgängig sehr unbedeutend. Der durchschnittliche Besitz eines hoyasche» Rittergutes an Ackerland und Wiesen erreichte kaum die Größe eines dortigen Vollmeierhofes ^; auch in Bremen überstieg der Umfang der Rittergüter nur wenig denjenigen der größten Bauernhöfe^. Mit dieser Beschaffenheit der nordniedersächsischen Rittergutswirtschaft stimmt auch die Thatsache überein, daß ihre Nutzungsrechte auf Feldflnr und Gemeinheit zwar häufig größer als die der Bauerngüten, aber nicht qualitativ von den bäuerlichen verschieden waren ^. So fehlte dem nordniedersächsifchen Nittergute regelmäßig die Schäfereigerechtigteit selbst da, wo ihm die Gnindherrschaft über die ganze Dorfflur zustand ^. Jedoch kann dieser Nmstand seineu Grund auch in anderen

! Vgl. Thaer und Nenecke, Annalen der niedcrsnchsischcn Landwirtschaft, Bd. I (1799), St. III, S. 15—18,

^ Vgl, Stiwe, Lasten, S, 132, — Wittich, Ländliche Verfassung (Dissertation), S, 121,

-' Vgl. I. G. Brandes, Gutachtliche Vorschläge, wie in Landesökonomie-angelegenheiten könne verfahren werden, 1797, S. 8—14. — Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 847 ff. — v. Pufendorf, oliz. iniiz I, Nr. 123 und IV, Nr. 109.