Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/217

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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natürlichen Bedingungen der nordniedersächsischen Landwirtschaft gefunden haben.

So hatte denn die Wirtschaft des bevorrechteten Grundbesitzes nur auf den südniedersächsischen Domänen und auf den meisten mit Gerichtsherrschaft verbundenen südniedersächsischen Ritter- nnd Klostergütern die Natur einer kapitalistischen Produktionsunternehmung. Die große Masse der bevorrechteten Güter, d. h. die meisten südniedersächsischen Rittergüter, und die große Mehrheit aller nordnieder-sächsischen bevorrechteten Grundbesitzungen besaßen nur solche Eigenbetriebe, die in völlig altertümlicher Weise bewirtschaftet wurden, und deren ökonomische Bedeutung sich wenig über die der größeren Bauernwirtschaften erhob. Die Produktion dieser Eigenbetriebe hatte früher ausschließlich, im 18. Jahrhundert wenigstens größtenteils die Bestimmung, den Naturalbedarf für den Haushalt des Besitzers zu liefern. Höchstens bestimmte, kraft Privilegs bestehende Gewerbegerechtigkeiten, wie Nierbrauerei und Kruggerechtigkeit und schließlich auch das ausschließliche Schäfereirecht, gaben Anlaß zu kleinen, auf den Verkauf arbeitenden Nebenbetrieben, deren Absatz ebenfalls in altertümlicher Weise durch Zwangs- und Vannrechte geschützt war.

Insbesondere war bei dem Nittergute nicht seine Eigenschaft als bedeutender Landwirtschaftsbetrieb, sondern seine Natur als solcher Grundbesitz, der seinem Inhaber wichtige Vorrechte privater und öffentlichrechtlicher Natur verlieh, bedeutsam. Das Recht der Jagd auf Nittergutsgrund, das Recht der Steuer- und Gerichtsfreiheit und schließlich die Landstandschaft hatten nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern auch einen hohen sozialen Wert für den Inhaber eines Rittergutes. Die alten persönlichen Vorzüge der Ministerialen und Vasallen, die sich als Realrechte auf bestimmte Grundstücke niedergelassen hatten, erhielten dem altadeligen Rittergutsbesitzer sein Ansehen und gabeu dem nichtadeligen wenigstens ein Stück des adeligen Glanzes.

Seine größte wirtschaftliche und soziale Bedeutung aber besaß der privilegierte Gruudbesitz als Träger 'der Grund- und Gerichtsherrschaft, Die weitaus größte Masse aller grundherrlichen Berechtigungen, vor allem das Obereigeutum über Meierhöfe, ferner die Zehntherrschaft^das Recht auf Grundzinsen und andere grundherrliche Berechtigungen, waren im 18. Jahrhundert Realrechte der Domänen-, Ritter- nnd Klostergnter. Ebenso erschien die Patrimo-nialgenchtsbarkeit in der großen Mehrzahl der Fälle als Zubehör der Rittergüter, nnd selbst die Gerichtsherrschaft der Klöster und die