Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/215

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Wie schon erwähnt, gehörte die große Mehrzahl der Rittergüter der südlichen Provinzen zu dieser letztgenannten Klasse. In den drei Provinzen des Kurstaates waren mehr als zwei Drittel sämtlicher Rittergüter ohne Dienstberechtigung. Die Produkte dieser kleinen Rittergüter wurden in der Hauptsache im Haushalt des Rittergutsbesitzers konsumiert; hinsichtlich dieser Erzeugnisse genoß der kalenbergische Rittergutsbesitzer die so schwer erkämpfte Lizentfreiheit.

Wenden wir uns jetzt zu der Rittergutswirtschaft des nördlichen Niedersachseils, so bestand auf fast allen dortigen Rittergütern eine Dienstuerfassung, weil zu den meisten Rittergütern Meier gehörten, die dem Rittergutsbesitzer als ihrem Grundherrn den Landwirtschaftsfrondienst schuldeten. Nur die Rittergüter der bremischen Marschen hatten zumeist keiue Dienstberechtigung, weil die Marschbauern zumeist nicht im Meierverhältuis, also auch in keiner Frondienstpflicht standen'. Die Dienstverfassung der Rittergüter auf der bremischen, lüneburgischen und Honaschen Geest stimmte in der Hauptsache mit derjenigen der dort bestehenden Domänenvorwerke überein. Die wenigen zunächst wohnenden Meier des Rittergutes bestellten es entweder im altherkömmlichen Pflichtdienst oder vermittelst eines Teiles ihrer ordinären Wochendienstpflicht ^. Ihr ordinärer Wochendienst ging wenigstens zum Teil, der Dienst der entfernter sitzenden Meier aber völlig als Dienstgeld an den Grundherrn^. Nur ausnahmsweise, am häufigsten im Osten Lüneburgs, in dem schon oft erwähnten Wendland und in den südlich davon gelegenen Ämtern Fallersleben, Gifhorn, Meinersen und Knesebcck, mußten die hier geschlossen um das Gut wohnenden Meier des Rittergutsbesitzers ihre ganze ordinäre Wochendicnstpflicht in natura zur Bestellung des umfangreicheren Rittergutes abdienend

> Vgl. Stüue, Lasten, S. 184 ff.

^ Vgl. Hannover, Dez. 74, Amt Nhlden, I, 6ener^Iil>, <^,, Historische und statistische Nachrichten, Nr. 8 (1667) und Nr. 10 (1752). — v, Pufendorf, ow. im-iz I, Nr. 224. — Celler Festschrift, Abt, 2, Nd. I, S. 129, 130, 188, 185. — Über die Pflichtdienste auf diesen Gütern vgl, besonders u. Pufendorf, od«. iu>!8 I, Nr. 121.

" Vgl, Hannover, DßL. 74, Amt Meinelsen, (^merkü», Dienstsachen, Akta, die von den Gutsunterthanen ihren Gutsherren zu leistenden Dienste betr,, 1676 bis 1698, Nr, 4. — Hannover, Dez, 74, Amt Fallersleben, Rßßiminali», Gericht Wolfsburg, Vol. I, 1595—1660 (III, Communalfachen, L. Communalsachen des Boldeckerlandes, Nr. 1), — Hannover, Dez. 74, Amt Liichow X, Nr. 3a, Dienst-beschwerden dcr Unterthanen des Gutes Garww, 1794.