Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/214

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Frondienste zu beanspruchen hatten. Auf ihnen bestand also der Rcgel nach keine Dienstverfassung. Ausnahmsweise war es auch ihren Besitzern möglich gewesen, die so notwendigen Frondienste zu erlangen. So hatten im 17. Jahrhundert die kapitalkräftigen Edel-leute, die als Kriegsobersten oder auf fonstige Weise große Vermögen erworben hatten, dem Fürsten beträchtliche Summen geliehen und sich dafür die Dienste einzelner Dörfer antichretisch verpfänden lassen ^. Aber diese Pfandschaften waren im 18, Jahrhundert zum größten Teile wieder eingelöst worden ^. Nur den wenigsten war es gelungen, diesen Pfandbesitz in ein Lehn umzuwandeln und dazu auch die niedere Gerichtsbarkeit über das Dorf zu erwerben, also sich ein adeliges Gericht zu schaffen. In ganz seltenen Fällen stand im 18. Jahrhundert solchen Rittergutsbesitzern noch die Dienstberechtigung ohne damit verbundene Gerichtsbarkeit als landesherrliches Lehn zu^. Etwas häufiger kam der Fall vor, daß einflußreiche Rittergutsbesitzer Herrendienste der Ämter, also Dienste der Amtsunterthanen, von den Ämtern, bezw. der Domänenkammer gepachtet hatten ^. Diese Pacht der Frondienste scheint um die Mitte des i 8. Jahrhunderts im Amte Kalenberg nicht selten gewesen zu sein^. Aber abgesehen von diesen, doch Vereinzelten Fällen hatten die nicht mit Patrimonialgerichts-barkeit versehenen Ritter- und Klostergüter keine Dienstberechtigung. Die Wirtschaft auf diesen Gütern hatte einen völlig naturalwirtschaftlichen Charakter; sie waren ebenso wie die Minderzahl der gerichtsherrlichen Rittergüter ohne einen irgendwie erheblichen Landwirtschaftsbetrieb.

1 Vgl, Akten des Staatsarchivs zu Hannover, Kalenberger Nriefsarchiv, De», 2, Amt Calenberg, Akten Nr, 56. Betr. die an Otten von Nheden beschehene Pfandverschreibung der Dienste in denen Dörfern Wichmeringhausen, Wimich hausen, wie auch des Untergerichts in Wimichhausen, sodann desgl. in Laudering- Hausen an den von Weyhe. Hniw 1600. — Desgl. Nr. 54 d ä, a, 1596, Nr. 6? ä. ll. 1628, Nr. 70 ä. ä. 1633, Nr. 781, ä. ä. 1639, Nr. 74b ä. cl. 1639—55. Nr. 77 ä. ä. 1640. — Hannover, I)W. 75, Klosteramt Wennigsen, III, L. 6, Dienstsachen, Nr. 1 (betr. Verpfandung von Diensten zu Narsinghausen und des Untergerichts daselbst an das Kloster Narsinghausen) ä. ä, 1607.

2 Vgl. Hannover, Des. 88, Amt Friedland, ^. 6enei'»Iia et Nizeßllansa, Oonv. Vd, Atta betr. die in Vorschlag gebrachte Abtretung der Niedergerichte über das Dorf Settmarshausen und den Hof Heisenthal an die v. Götzen zu Ohlenhausen gegen einige behufs der Heerstraße abzutretende Landereien, 1756/67. — Hannover, Nsz. 88, Amt Göttingen und Leineberg, N,, Dienstsachen, Lonv, II, Akta betr, die dem u, Götz überlassenen Dienste aus dem Dorf Settmarshausen 1767. — Betr. Hildesheim: Strube, Rechtliche Bedenken II, 69 (I, 266).

2 Vgl. Hannover, I)ß8. 76, Dienstsachen, «ßnßlali«, XVIII, Lonv. XXIV,, Nkta betr. das Dienstwesen im Land überhaupt, 1755—1770.