Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/213

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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der auf den südniedersächfischen Domänen bestehenden durchaus gleichartig l. Die Bauern mußten einen ordinären Wochendienst von 1 bis 2 Tagen in der Woche, ferner extraordinäre und Pflichtdienste, wie Erntearbeit, lange Reisen (die Landfuhren der Ämter), Flachsarbeit :c., Verrichten. Der größte Teil des Dienstes wurde in natura geleistet; nur für einen geringen Teil des ordinären Wochendienstes bezahlten sie Dienstgeld.

Der kleinere Teil der mit Dienstberechtigung versehenen Ritteroder Klostergüter hatte eine Pstichtdienstuerfassung mit gar keinem oder nur ganz unbedeutende»!, tageweise gemessenem Dienst'. In diesem Falle bestellten die Pflichtigen nur das seit alters bei dem Hofe gewesene Land in der seit alters helkömmlichen Weise. Jeden Versuch zur Veränderung oder Ausdehnung dieser ihrer Pflicht wiesen sie mit Erfolg zurück. Der Landwirtschaftsbetrieb anf diesen Ritteroder Klostergütern mit altertümlicher Dienstverfassung bewegte sich völlig in den Grenze» einer für die Bedürfnisse des adeligen oder klösterlichen Haushalts arbeitenden Naturalwirtschaft^.

Dagegen hatte der größere Teil der mit Patrimonialgerichten und Diensten verseheneu südniedersächsischen Rittergüter den ordinären Wochendienst und daher ebenso wie die Domänengüter dieser Gebiete die Natnr einer kapitalistischen Produktionsunternehmung, allerdings ohne an Bedeutung den landesfürstlichen Gutsbetrieben gleichzukommen ^.

Diese schon aus der Dienstverfassung leicht wahrnehmbare Beschaffenheit der Landwirtfchaftsbetriebe gerichtsherrlicher Rittergüter läßt sich auch aus anderen Merkmalen erkennen. So war der Arealbestand derselben viel bedeutender als derjenige der übrigen ständischen Grundbesitzuugen, sie hielten bedeutende Schäfereien und dehnten ihre Schäfereigerechtigkeit häufig ebenfalls als Ausfluß der Gerichtsbarkeit über den ganzen Gerichtsbezirk aus^.

Im Gegenfatz zu diesen kraft der Gerichtsherrschaft dienstberechtigten Rittergütern standen die zahlreichen Ritter- und wenigen Klostergüter des südlichen Niedersachsens, die in Ermangelung des Herrschaftsrechts der Gerichtsherrschaft keine oder nur sehr unbedeutende

' Vgl, S, 212 Anm. 1, , , I

^ Vgl. Eeller Festschrift, Abt.2, Bd.I, S.350. — Zur Statistik des </"7 Königreichs Hannover, Heft 2, Ab!. 1 (Hannover 1351), S, 2—8, Die Grütze der unter Spalte I> 1> bei de» adeligen Gerichten verzeichneten Güter ist viel bedeutender als die Durchschnittsgroße des adeligen Gutes in diesen Landesteilen, vgl. dazu die Dissertation Wittich, Ländliche Verfassung «,, S. 120 und 121.