Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/202

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Der ordinäre Wochendienst war die weitaus wichtigste und drückendste aller der bäuerlichen Bevölkerung obliegenden Dienstleistungen. In Erfüllung dieser Pflicht mußten die Meier Spanndienste, die Köter und Veibauern Handdienste leisten. Voll- und Kleinmeier dienten alle 8 Tage, die Halbmeier alle 14 Tage einen Tag lang mit dem Spann, die Köter verrichteten alle 8 Tage, die Beibauern alle 14 Tage einen Tag Handdienst.

Für jeden nicht in natura geforderten und daher nicht abgeleisteten Spanndiensttag mußten 6 Mgr. 7 Pfg., für jeden Hand-diensttag 1 Mgr. 4 Pfg. von den Pflichtigen in die „Amtsregister" gezahlt worden. Der völlig zu Geld gesetzte, d. h. in Geld angeschlagene ordinäre Wochendienst des Vollmeiers hatte einen Wert von 10 Thalern. Wurde der Vollmeier nicht zum Dienst gefordert, so mußte er 19 Thaler Dienstgeld bezahlen.

Die Spanndienstpflichtigen mußten mit vier Pferden und gutem Ackergeschirr zum Dienst erscheinen. Im Sommer begann ihr Tagewerk um 6 Uhr früh und dauerte, unterbrochen von einer zweistündigen Mittagsruhe, bis 6 Uhr des Abends. Im Winter arbeiteten sie von Sonnenaufgang bis zur Dunkelheit. Außer der Mittagsruhe hatten sie morgens zwischen 8 und 9 und nachmittags zwischen 3 und 4 Uhr je eine Erfrischungspause. Während der Ableistung dieser Dienste wurden die Pflichtigen verköstigt-. Diese Reichnisse hießen Pröven und bestanden in Brod (sogenannten Dienstknobben), Erbsensuppe und Dünnbier (Couent). Jedoch erhielten sie diese Naturalien nur dann, wenn sie dem Amtshaushalt dienten; wurden die Dienste in herrschaftlichen Angelegenheiten oder bei der Vorweikswirtschaft des Amtsschreibers verbraucht, so bezahlte man statt der Pröven für jeden Spanntag 1 Mgr. 4 Pfg. und für jeden Handdiensttag 6 Pfg. Prövengeld. Die Spanndienstpflichtigen muhten in einem Umkreise von drei Meilen vom Amtsflecken Grohnde aus gerechnet Fuhren verrichten. Auch sonst war ihre Dienstpflicht noch genauer bestimmt; z. B. gab es Festsetzungen darüber, wie viel Getreide sie in der Ernte bei einer Fuhre aufladen sollten, ferner mit wieviel Pferden sie zu einzelnen Dienstverrichtungen wie Eggen und Pflügen erscheinen mußten und andere spezielle Vorschriften.

Ähnlich war die ordinäre Dienstleistung der Handdienstpflichtigen geordnet. Sie hatten dieselbe tägliche Arbeitszeit wie die Spann-dienstpflichtigen, jedoch nur eine Stunde Mittagsruhe. Sie erhielten ebenfalls Pröven und brauchten den Handdienst nicht, über zwei Meilen vom Amtssitz entfernt zu leisten.