Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/201

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Das Amt, dessen Dienstverfassung im Folgenden geschildert werden soll!, hieß Grohnde und lag im südwestlichen Teile des Fürstentums Kalenberg, direkt südlich von Hameln im Thale der Weser. Der Boden ist fruchtbar, wenn er auch nicht zu den ergiebigsten Gegenden des Landes gehört. Heute liegt der Amtsbezirk des 18. Jahrhunderts im Kreise Hameln, Regierungsbezirk Hannover. Im 18. Jahrhundert umfaßte das Amt Grohnde 10 Dörfer, alle, mit Ausnahme des Amtsfleckens Grohnde, auf dem rechten Ufer der Weser gelegen. In diesen Dörfern wohnten damals 49 Vollmeier, 24 Klein(Dreiviertel)meier, 9 Halbmeier, 244 Köter und 128 Bei-bauern (Nrinksitzer). Alle Bewohner der Dörfer warm dem Amte dienstpflichtig; nur die Eingesessenen des adeligen Gerichtsdorfes Frenke leisteten ihren Frondienst an ihren Gerichtsherrn, den Grafen von der Schulenburg zu Hehlen. Dieser übte hier die niedere und gemeinsam mit dem Amte auch die hohe Gerichtsbarkeit. Hinsichtlich der Verwaltung unterstand das adelige Gericht dem Amte Grohnde, das auch die allgemeinen Landesdienste dieses Dorfes bezog. In der Mitte des l8. Jahrhunderts gab es zwei Domanial-landwirtschaftsbetriebe im Amte. Das Hauptgut, der Amtshaushalt, war dem Amtmann verpachtet, ein kleineres Vorwerk wurde von dem Amtsschreiber als Pächter bewirtschaftet. Das letztere wird in den Akten nicht genauer beschrieben; doch waren auch zu seinem Betriebe dem Amtsschreiber Dienste überlassen. Die Größe des Hauvtgutes im 18. Jahrhundert ist aus den Akten nicht ersichtlich, heute umfaßt das Domanengut Grohnde etwa 500 K3.2. Außer der Landwirtschaft betrieb der Amtmann eine ziemlich bedeutende Brauerei auf dem Domänengute, da dem Amte die ausschließliche Brauereigerechtigkeit im Amtsbezirke zukam.

Sämtliche Dienstleistungen der Bauern lassen sich in drei Haupt-arten, nämlich ordinären Wochendienst, extraordinäre Dienste und allgemeine Landeshoheitsdienste einteilen. In den Landwirtschaftsbetrieben des Amts fanden nur die beiden erstgenannten Arten von Diensten Verwendung, die letztgenannte diente nur öffentlichen Zwecken und interessiert uns hier nicht weiter.

' Vgl, S. 200 Anm. 1.

^ Vgl. Danger und Manz, Der Grundbesitz in der Provinz Hannover, 1886, S. 43.