Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/191

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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den Lehngütern. Zuweilen wurde auch Roßdienst von ihnen geleistet'.

In Bremen, wo die Rittergüter ausschließlich Allodien waren, bestanden für diese Erbstammgüter besondere Bestimmungen, die eine Zersplitterung des Gutes verhüten und dasselbe der Familie erhalten sollten 2. So hatten die nächsten Agnaten des Eigentümers bei Veräußerung des Stammgutes oder seiner Teile ein Retwktsrecht, und bei der Erbfolge in die Güter waren die Agnaten vor den Weibern und Kognaten bevorzugt.

Auch hier lag auf allen Rittergütern die Last des Roßdienstes ^. In Hova hatte der Umstand, daß die Rittergüter frei teilbare und frei veräußerliche Allodien ohne Roßdienstpflicht waren, zu einer weitgehenden Zersplitterung derselben geführt ^.

Historisch aus dem Lehnsverhältnis entsprungen, jedoch im 18. Jahrhundert nicht mehr auf die Lehngüter beschrankt, war die einzig nennenswerte Last des bevorrechteten Grundbesitzes der den Rittergütern obliegende Roß- oder Ritterdienst^. In einigen Territorien waren alle Rittergutsbesitzer dazu verpflichtet, in anderen nur die Lehnrittergutsbesitzer und diejenigen Allodialrittergutsbesitzer, die sich ausdrücklich dazu verbindlich gemacht hatten. In Hoya hatten sich die dortigen Rittergüter völlig frei davon gehalten. Praktifche Bedeutung befaß er nur noch in Bremen. In den übrigen Territorien, in denen die Noßdimstpflicht der Rittergüter äe iurs bestand, wurden die Pflichtigen entweder ,niemals mehr zur Ableistung aufgefordert, oder weigerten sie sich derselben unter den verschiedensten Vorfanden mit Erfolgs.

In Bremen hatte man den Wert der zu stellenden Ritterpferde zu Gelde angeschlagen und diese Summe der adelig freien (Ritter-gnts-)Länderei als Grundsteuer aufgelegt. Im Falle der Landesherr die Ritterschaft zum Naßdienste aufforderte, gab der jeweilige Besitzer

1 Vgl, S. 190 Anm. 5,

2 Vgl. v. Pufendorf, ol>8. iuriz I, Nr, 133, § 2, II, Nl. 125, III, Nr. 16 bis 19 (Bremisches Ritterrecht), — Betr. Roßdimst in Bremen: v. Kobbe, Geschichte :c., Nd. I, S^ 293 und 294. — v, Selchow, Anfangsgründe, S, 115 und 116.

" Vgl. Manecke, Staatsrecht, S, 260. — Stüue, Lasten, S. 132, — Celler Festschrift. Abt. II, Nd. I, S. 196.

^ Vgl. hierüber die vorstehenden Anmerkungen, besonders S. 190, Anm. 1 u.5, S. 191, Änm. 1—8. — Strube, Nebenstunden, Nd. I, S. 414 ff. — Dennecken Dorf- und Landrecht, S. 208 ff., 222 ff. — Manecke, S. 260.

5 Vgl, Manecke, Staatsrecht, S. 226.