Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/192

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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der im Roßdimststeuerkataster befindlichen Länderei die derselben obliegende Abgabe'.

Wenden wir uns nach dieser Betrachtung der Rechtsverhältnisse des bevorrechteten Grundbesitzes zu den thatsächlichen Inhabern derselben im vorigen Jahrhundert, so hatten zunächst Kloster- und Domänengüter größtenteils noch ihre ursprünglichen Besitzer, Stifter und Klöster bezm. den Landesherrn ^.

Die niedersächsischen Stifter und Klöster waren in der Reformation nur zum kleineren Teile mediatisiert worden ^. Abgesehen von dem geistlichen Fürstentum Hildesheim, wo alle geistlichen Korporationen bis zu Anfang dieses Jahrhunderts bestanden, blieb auch in den übrigen Territorien des südlichen Niedersachsens die Mehrzahl der Stifter und Klöster als Versorgungs- und Erziehungsanstalten bestehen. Jedoch kamen die meisten hinsichtlich der Verwaltung ihrer Güter völlig unter die Aufsicht der Regierungen, die zu diesem Zwecke besondere Behörden, sogenannte Klosterkammern, bestellten^. Nur wenige, wie Lokkum in Kalenberg und einige andere, bewahrten eine größere Unabhängigkeit^.

Im Norden, in Lüneburg, Hoya und Bremen, wurden die Klöster und Stifter größtenteils von dem Landesherrn oder der Ritterschaft eingezogen ^. Überall, wo sie noch als Korporationen bestanden, bildeten sie die Prälatenkurien der betreffenden Territorial-landtage".

Die Rittergüter wurden zwar meistens, jedoch keineswegs ausnahmslos, von Edelleuten besessen. Dem Erwerbe adeliger Güter durch Nichtadelige standen öffentlichrechtliche Bestimmungen gar nicht, privatrechtliche nur in beschränktem Maße entgegen. Einerseits konnten Lehnrittergüter auch von Bürgerlichen besessen werden, nur

! Vgl. v. Selchow, Anfangsgründe, S. 116. — Vaterländisches Archiv eä. Spilker-Broennenberg, 1837, S. 228 ff. — Manecke, Staatsrecht, S. 285.

2 Vgl. Spittler, Kalenberger Geschichte, Bd. I, S. 221. — Scharf, Politischer Staat, 1777, Einleitung S. 9, — v. Kobbe, Geschichte von Bremen-Verden, Bd. I, S. 179, 278, 279.

°> Vgl. Manecke, Staatsrecht, S. 179 und 204. — Regierungsreglement bei Spittler, Kalenbergische Geschichte, Bd. II, Beilagen S. 113. — v. Selchow, Anfangsgründe, S. 332 und 333. — Ooä. Loi>8t. <ÄI«ud., LaM I, Nr. 30.

^ Vgl. betr. Lokkum: Oppermann, Sammlung «., S. I—XXVI.

6 Vgl. die oben Anm. 2 angeführten Stellen bei Scharf und v. Kobbe. — Ferner Manecke, S. 213 ff. und 279 ff.

° Vgl. E. D. v. Liebhaber, Beiträge, S. 125, 126, 151 ff,, 140. — v. Kobbe, Geschichte:c., S. 280.