Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/190

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Von den Besitzrechten, kraft deren die bevorrechteten Güter be-sessen wurden, haben nur diejenigen, die an Rittergütern bestanden, für unsere Untersuchung ein besonderes Interesse. Die Rittergüter wurden entweder als freies Eigentum oder als Lehn besessen. In Bremen waren die Rittergüter fast ausschließlich, in Hoya zum größten Teil freies Eigentums In den übrigen Territorien überwog der Lehnsbesitz bei weitem; doch kamen auch Allodialrittergüter vor^. Die Lehngutsbesitzer waren weitgehenden Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen unterworfen^. Mannlehen waren die Regel. Auch Bürgerliche konnten Lehnrittergüter erwerbend Naturalteilung des Lehns unter die gleichberechtigen Lehnsfolger war gestattet, doch hatte man durch Familienstatut vielfach Majorate eingeführt^. Außerdem scheint der auf den Lehngütern ruhende Roßdienst in Verbindung mit dem Veräußerungsverbot eine weitgehende und dauernde Zersplitterung der Güter in der Regel verhütet zu haben. Die Verfügungsfreiheit des Eigentümers über das Allodial-rittergut war im größten Teil Niedersachsens durch gesetzliche Bestimmungen nicht beschränkt °. In den Landesteilen,, wo der Lehnsbesitz an Rittergütern überwog, wie in den beiden selbständigen Territorien, ferner in Kalen-berg, Göttingen, Grubenhagen, Lüneburg und Verdcn, wurden auch die adeligen Allodialgüter in der Negel zusaminengehalten. Hier erhielten sie hinsichtlich ihres rechtlichen Charakters Ähnlichkeit mit

' Netr. Bremen und Hona: u. Kobbe, Geschichte :c, von Bremen-Verden, 1824, Bd. I, S. 283 und 284. — Stüve, Lasten, S. 132, — Scharf, Statistischtopographische Sammlung III, S. 11 und 12. — Manecke, Staatsrecht, S. 48 und 260. — Netr. die übrigen Territorien: Scharf, v. Kobbe, Stüue a. a. O. — Thaer und Benecke, Annalen der Niedersachsischen Landwirtschaft, Bd. I (1799), St, 3, V. 16 ff. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, Nr. 14 (I, 126). — Spittter, Geschichte des Fürstentums Hannover, 1798, Bd. I, Anl. Nr. I.

« Vgl. eoä. Lnn8t. Llllend., OaMt IV, Nr. 133, 134, 135. — v. Nülow und Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd. II, Nr. 8. — Grefe, Hannovers Recht, Bd. II, S. 127.

2 Vgl. Grefe II, S. 120. — v. Selchow, Anfangsgründe, S. 406,

^ Vgl. Cellische Polizeiordnung äs 1618, <Äput 22 (0oä. LonLt. iHusb., (AM IV, S. 62). — Strube, Rechtliche Bedenken, 1827, IV, Nr. 60 (II, 307). — u. Selchow, Anfangsgründe, S. 418.

b Ugl. Stüve, Landgemeinden, S. 82, — Hagemann, Landwirtschaftsrecht, S. 117 ff. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, 69 (I, 123).