Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/189

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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der Rittergüter. Domänen- und Klostergüter hatten in der Hauptsache keine eigenartigen, dem privilegierten Grundbesitz nicht allgemein zugestandenen Gerechtsame.

Das Rittergut gab außer der schon erwähnten Gerichtsbarkeit auf dem Gutshof (Lüneburg-Hoya) und besonders weitgehender Steuerfreiheit (Kalenberg) seinem Inhaber Sitz und Stimme auf dem Landtage des Territoriums, in dem es gelegen war.[1] Nur in Bremen wurden außer dem Besitz des Rittergutes (castrum nobile oder immatrikulierter Stammhof) auch der stiftsfähige Adel, bestimmte Größe des adeligfreien, bezw. roßdienstpflichtigen Grundbesitzes und andere Bedingungen zur Landtagsfähigkeit erfordert.[1] In den übrigen Territorien stand die Landtagsstimme jedem Rittergutsbesitzer zu, einerlei, ob er dem Adel angehörte oder nicht. Auch war sie nicht von bestimmter Größe des Rittergutes oder sonstigen Bedingungen abhängig.

Übrigens verlieh nicht nur der als Rittergut bezeichnete privilegierte Grundbesitz, sondern in einzelnen Fällen auch die Grundherrschaft über Meierhöfe, ferner eine Patrimonialgerichtsbarkeit oder ein Zehnte seinem Inhaber die Landtagsfähigkeit.[2] In diesen Ausnahmefällen trug der Inhaber des betreffenden Rechtes dasselbe regelmäßig von dem Territorialherrn, dessen Landtag er besuchte, zu Lehn.[2]

Bei Teilung des bevorrechteten Gutes, die eigentlich nur bei Rittergütern praktisch war, blieben wenigstens im 18. Jahrhundert die meisten Privilegien wie Zoll-, Gerichts-, Lizent- und andere Freiheiten, desgleichen die Landtagsstimme dem Besitzer des Guts- oder Stammhauses (castrum nobile).[3] Die abgetrennten Grundstücke behielten nur die Grundsteuerfreiheit.[3]

Bei gänzlicher Zersplitterung (Distrahierung) erloschen die erstgenannten Rechte sämtlich.[3]


  1. 1,0 1,1 Vgl. v. Liebhaber, Beiträge, Nr. VIII. — Hagemann, Landwirtschaftsrecht, S. 329-331. — Betr. Bremen vgl. Manecke, Staatsrecht, S. 28Z. — v. Robbe, Geschichte und Landesbeschreibung von Bremen und Verden, 1824, Bd. I, S. 292.
  2. 2,0 2,1 Vgl. Scharf, Topographisch-statistische Sammlungen zur genauen Kenntnis des Kurfürstentums Braunschweig-Lüneburg, 1791, III. Sammlung, S. 24, Note 4 und S. 50, Note 7. — v. Liebhaber, Beiträge, Nr. VIII, S. 156. — Strube, Rechtliche Bedenken II, Nr.26 (I, 20).
  3. 3,0 3,1 3,2 Vgl. Hagemann, Landwirtschaftsrecht, S. 329, 330 ff. — Vgl. Akten der vormaligen Domänenkammer Hannover, Des. 76, XVIII, Generalia, Dienstsachen, Conv. VIII, Fasc. 1, 1754-63. Dienstbeschreibung des Amts Walsrode.