Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/185

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Kapitel V.

Rittergut und Domäne.

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§ 1. Verfassung.

Wir haben Amt und adeliges Gericht bisher als Institute des öffentlichen Rechtes, als Verwaltungs- und Gerichtsbezirke betrachtet, dagegen ihre Natur als patrimoniale Herrschaften und Centralstellen einer privatwirtschaftlichen Güteradministration nur soweit zur Darstellung gebracht, als es für das Verständnis der öffentlichrechtlichen Seite ihres Wesens notwendig war und besonders einen Einblick in die sozialpolitische Bedeutung dieser ländlichen Verwaltungs- und Gerichtsorganisation gewährte,

Aufgabe dieses Kapitels wird es nun sein, die Verfassung des bevorrechteten Grundbesitzes, der Ritter-, Kloster- und Domänengüter, ihre Verbindung mit Grund- und Gerichtsherrschaft und die wirtschaftliche und sozialpolitische Bedeutung dieser Organisation darzustellen und damit auch einen Begriff von dem Wesen der Ämter und Gerichte als Patrimonialherrschaften zu geben. Wir betrachten zunächst Wesen und rechtliche Beschaffenheit des bevorrechteten Grundbesitzes der Domänen-, Ritter- und Klostergüter.

Schon in der Einleitung sind diese Verhältnisse berührt und in ihren Grundzügen dargestellt worden. Jedoch bedarf an dieser Stelle die ganze Verfassung im Interesse des Verständnisses des Folgenden einer eingehenden und zusammenhängenden Erörterung, und können daher einzelne Wiederholungen nicht völlig vermieden werden.

Domänen-, Ritter- und Klostergüter stellen sich schon ihrem Namen nach als Besitzungen bevorrechteter Personen dar. Es sind