Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/184

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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ihren Höhepunkt. Aus diesem Gerichtsherrn entsteht bei schwachen Territorialgewalten der Reichsritter und Reichsgraf des südwestlichen Deutschlands.

So finden wir im Süden Niedersachsens die in Süddeutschland so ausgebildete Neigung kleinster Herrschaften zur territorialen Selbständigkeit schon in der Struktur der dort bestehenden Patrimonial-gerichtsbarkeit angedeutet, während der Nordosten die Elemente der preußischen Lokalvermaltungs- und Gerichtsörganisation allerdings in einer von der preußischen völlig verschiedenen Anordnung erkennen läßt. Eine große praktische Bedeutung hat diese patrimoniale Gerichtsorganisation in Niedersachsen nie gehabt. Sie bietet ein vorwiegend verfassungsgeschichtliches Interesse.

Die charakteristische Lokalbehörde Niedersachsens war das Amt. Diese Amtsverfassung Niedersachsens war eine unendlich viel günstigere für die bäuerliche Bevölkerung als die preußische Domänenamts-, Ritterguts- und Kreisverfassung. Aber irgend ein Verdienst der welfischen Regierung war sie nicht, ebensowenig wie die preußische als eine Schuld des preußischen Staates erscheinen kann.

In der Organisation der Lokalverwaltung beider Territorien spiegelt sich der ganze Unterschied zwischen dem kolonisierten und mutterländifchen Deutschland.

Dort ist durch Ordnung der Dinge von oben her ein Staatsgebilde aus unbedingten Herrschaftsverhältnissen aufgebaut worden, das sowohl seiner ganzen Anlage nach, wie auch im Interesse der fortdauernd notwendigen Zusammenfassung der Kräfte nach außen den patrimonialen Gewalten die größten Aufgaben und die größten Rechte zuweisen mußte.

Hier hat der Staat, selbst eine große patrimoniale Macht, die übrigen patrimonialen Gewalten fast völlig aus dem Staatsorganismus hinausgedrängt, hat die uralten Formen deutschen Staatslebens weitergebildet und auf ihrer Grundlage eine neue, allerdings mit patrimonialen Bestandteilen erfüllte, staatliche Gerichts- und Ver-waltungsorganifation geschaffen.

Die inneren Gründe dieser verschiedenartigen Entwicklung sind wesentlich wirtschaftlicher und sozialer Natur gewesen; aber gerade diese wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des platten Landes verdanken ihre Entstehung wenigstens zum Teile politischen Ereignissen.