Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/180

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die Domänenämter und Rittergüter hatten zwar viele Funktionen des niedersächsischen Amts; aber sie waren nichts weniger als staatliche Behörden im heutigen Sinne des Worts.

Trotz dieser großen Verschiedenheiten zwischen der preußischen und niedersächsischen Verwaltungsorganisation lassen sich doch bei näherer Betrachtung einige Ähnlichkeiten entdecken, die einen tiefen Einblick in die Grundlagen und Voraussetzungen dieser Verfassungsbildungen gewahren.

Wir erinnern uns daran, daß im Norden Niedersachsens, in Bremen, besonders aber im Nordosten, in Lüneburg, der eigentümliche Zustand der Gemengelage obrigkeitlicher Befugnisse, die sogenannte Kommunion, bestand. Dieser Zustand charakterisierte sich, um es kurz zu wiederholen, dadurch, daß jedes Amt und die meisten Grundherren auf ihren Meierhöfen die niedere Gerichtsbarkeit und> Ausübung einiger Verwaltungsausgaben, seltener auch die hohe Gerichtsbarkeit und die sämtlichen Verwaltungsbefugnisse (Hoheit) besaßen. Natürlich brachte diese Kommunion bei der zerstreuten Lage der grundherrlichen Befugnisse eine chaotische Verwirrung in Rechtsprechung und Verwaltung, und schon seit dem Beginne des 18. Jahrhunderts war man bemüht, wenigstens die Ämter untereinander zu bereinigen, welche Reform auffallender Weise bei den Amtsbedienten auf die größten Schwierigkeiten stieß, weil jeder derselben durch den Austausch in seinen Bezügen und Gebühren von den Höfen benachteiligt zu werden glaubtet Ein Austausch zwischen Ämtern und Privatgerichtsherren und zwischen den Privatgerichtsherren untereinander wurde niemals versucht ^.

So unähnlich dieser damals in Niedersachsen herrschende Zustand der streng geschlossenen preußischen Organisation war, wo jedes Rittergut oder Domänenamt ein ununterbrochenes privat- und öffentlich-rechtliches Herrschaftsgebiet bildete, so sehr beruhte er auf ganz ähnlichen Voraussetzungen. Private Herrschaft als Grundlage öffentlicher Befugnisse war hier wie dort die Voraussetzung der ganzen Verfassung. Die Abweichungen in der Verfassung begannen erst da, wo auch die Abweichungen in der Beschaffenheit der Grundlage eintraten. Vor allem erklärt sich aus der zerstreuten Lage des „Bezirks", daß in Niedersachsen niemals das Rittergut das s^entia!« des verwaltungsrechtlichen Begriffes bildete.

l Vgl. S. 155 Anm. 1.; bes. Hannover Des. 76 6enera!ia III, v. Lonv. IX 1743-1803 ?25e. v. Vol. II Fol. 141 ff.