Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/181

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Aber angenommen, die im 18. Jahrhundert angestrebte Beseitigung der Kommunion wäre sowohl bei den Ämtern wie bei den adeligen Gerichten gelungen, so hätte man allerdings noch nicht die Preußische Organisation der Lokalverwaltung gehabt; aber die Voraussetzungen, unter denen sie in Preußen entstanden ist, wären auch in Niedersachsen in der Hauptsache gegeben gewesen. Jedes Amt, jedes adelige Gericht hätte dann seine Meier in einem oder einigen Dörfern gesammelt. Über alle Meier eines oder mehrerer Dörfer wäre Grund- und Gerichtsherrschaft in einer Hand vereinigt gewesen. Denken wir uns nun alle lüneburgischen Gerichtsherren (bei der Mehrzahl war es thatsächlich der Fall) im Besitze eines privilegierten Gutes, so ist sicher anzunehmen, daß sie ihre Gerichtsunterthanen gerade in dessen nächste Nähe zusammengelegt hätten. Wer weiß, ob diese dann nicht zu dem Gute in eine nähere Beziehung getreten wären, ob nicht das Gut als das natürliche Haupt des ganzen Bezirks diesem Bezirke dann den Namen gegeben hätte?

Allerdings hätte noch immer das Amt als obere Verwaltungsbehörde über diesen räumlich (nicht rechtlich) geschlossenen adeligen Gerichten gestanden. Nicht der adelige Landrat, wie in Preußen, sondern der Amtmann hätte noch immer über den adeligen Gerichts-herrn eine Aufsicht geführt.

Aber auch hiergegen wären Mittel und Wege zu finden gewesen, umsomehr, als gerade in Lüneburg und Bremen seit der Mitte des I?. Jahrhunderts unter unendlich viel ungünstigeren Verhältnissen, als sie bei dieser Betrachtung angenommen werden, der adelige Landrat sich ebenfalls entwickelte.

Der Landkommissar in Lüneburg und Hoya oder der Quartal-verschlagskommissar in Nremen-Verden waren weiter nichts als rudimentäre Landräte, die allerdings unter der Ungunst der niedersächsischen Verhältnisse zu keiner Bedeutung gelangten und die, während der preußische Landrat seiner heutigen Bedeutung entgegenreifte, im steten Kampfe mit dem übermächtigen Amtmann das 18. Jahrhundert nicht überlebten. Sie waren', wie der Landrat im Kreise, Vertreter der im Amte angesessenen Rittergutsbesitzer. Sie wurden ebenfalls von den Ständen gewählt und von dem Landesfürsten bestätigt. Sie sollten, wie der Landrat, hauptsächlich bei der Steuerverwaltung, aber auch bei allen möglichen sonstigen Vermaltnngs-geschäften, besonders bei Durchmärschen, Einquartierung, Ausschreiben von Kriegerfuhren, thätig fein. Aber sie fanden nicht wie der preußische Landrat ein völlig freies Arbeitsgebiet, auf dem sie selbständig