Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/164

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Verbrauchsgegenständen, besonders aber von den notwendigen Lebensbedürfnissen, wie Brotkorn, Fleisch und Kleidung ^. Auf dem platten Lande wurde der Licent von den Konsumenten direkt erhoben, z. B. der Brotkornlicent dann, wenn der Bauer das Korn zur Mühle brachtet Auch von dieser Abgabe waren wenigstens die Ritterguts-bcsitzer für die Produkte, die sie auf ihren Gütern zn eigenem Gebrauch zogen, befreit!.

Für die Verwaltung aller dieser Steuern beständen nun besondere Behördenorganisationen, in denen bald das ständische, bald das staatliche Beamtenelement überwog.

Schatz und Kontribution wurden durch landständische Schatz-und Kontributionseinnehmer direkt von den Gemeinden erhoben und an ständische CentraUassen oder direkt an die Regierung (Kriegskanzlei) abgeliefert 2. Nur in Brannschweig-Wolfenbüttel erhoben die Ämter und adeligen Gerichte die Kontribution^, und in Bremen ernannte die Regierung und unter bestimmter Voraussetzung der Grundherr die Kontributionseinnehmer 2.

Dagegen beruhte die Verwaltung des Licents ganz auf der Amtsund Gerichtsverfassung. In jedem Amt oder geschlossenen Gericht ernannte der Landesherr oder der adelige Gerichtsherr einen Licent-einnehmer, der mit ihm untergeordneten Licentschreibern die Einnahme des Licents im Amts(Gerichts)bezirk vollzogt Häufig übertrug man die Licentrezepturen den Beamten (Amtmann oder Amtsfchreiber), die auch fönst zur Licentverwaltung zugezogen werden mußten ^.

Bei der Kontributions- und Schatzverwaltung in den nördlichen Landesteilen, in Bremen-Verdm, Lüneburg, Hona-Tievholz, hatte sich auf Grundlage der Amtsverfassung eine wichtige und interessante Institution entwickelt 4. Obere Leitung nnd Aufsicht über das ganze

1 Vgl. Manecke, Staatsrecht, S. 38? ff.. 890.

2 Vgl, Manecke, S. 357, 378, 390 ff., 408, 409 ff., 419, 431, 452 ff. und 468. — Günther, Ambergau, S. 68—70. — Zeitschrift des historischen Vereins für N.-S., 1861, S. 14 ff., 71 ff.

' Vgl. Manecke, S. 390 ff. — Annalen der Kurlande, Bd. III, S. 229, — Loä. Loiizt. Oaieud., eaput VII, 8eet. 2, Nr. 2. Licent-Ordnung äe 1789, oaput XIV, ß 16.

4 Vgl. Loä. cou8t. iMued., enp. VI, Nr. 16 (Instruction ä. ä. 10. Juni 1687). — Manecke, S. 354, 378, 417, 438 ff. — In Bremen hatten 2 Qualtaluerschlags- kommisfare die Aufsicht über das Kontributionswefen in einem Amt; einer aber war immer der betr, Amtmann, vgl. Polizey- lc. Ordnung, S. 649—681, In struktion für die Quartals-Verschläge-Commissarien ä. ä. 1709. — Vgl. auch die Instruktion für die Kontributions» und Konsumtions-Einnehmer äe 1709 a. a, O., S. 686 ff.