Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/165

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Kontributions- und Schatzwesen im Amtsbezirk hatten die Amtsbedienten gemeinsam mit den Land- oder Quartalverschlagskommissaren. ^ Diese Landkommissare waren Vertreter der Ritterschaft. Für jedes Amt wurden 1 bis 2 Kommissare von den Ständen aus der Zahl der amtseingesessenen Rittergutsbesitzer gewählt und von der Regierung bestätigt. Amtmann und Kommissar hatten gemeinsam nicht nur Aufsicht zu üben, sondern auch wichtige Geschäfte wie Anfertigung notwendig werdender Neubefchreibungen und Vermittelung von Remissionen unmittelbar auszuführend

Wie aus dem Gesagten hervorgeht, hatten Ämter und adelige Gerichte zwar die wichtigsten Aufgaben bei der Steuervermaltung zu erfüllen, und beruhte die Organisation der Steuerbehörden zum Teil auf der Amts- und Gerichtsverfassung. Aber gerade in die Steuer-Verwaltung mußten sie sich im l8. Jahrhundert mit anderen Behörden teilen; dem war nicht immer so gewesen ^. Im 17. Jahrhundert hatten im ganzen Kurstallte die Ämter und geschlossenen Gerichte die gesamte Kontributionsvermaltung in ihren Bezirken gehandhabt. Erst am Ende des 17. und zu Anfang des 18. Jahrhunderts waren überall besondere, zum Teil landständische Steuerbehörden errichtet und ihnen vorzüglich Einnahme und Ablieferung der Steuern übertragen worden ^.

Dagegen hatte man die aus der Verteilung und Erhebung der Naturalleistungen erwachsenden Geschäfte in der Regel völlig dem Ressort der Ämter und adeligen Gerichte zugewiesen ^. Magazinkorn, Fourage, Proviant, Service für das Militär, Einquartierung der Kavallerie auf den Dörfern, Kriegerfuhren und Landfolgen wurden sämtlich nach dem Fuß der Kontribution von Ämtern und Gerichten auf ihre Unterthanen verteilt und sämtliche dabei notwendige Geschäfte von diesen Behörden besorgt ^. Nur in den nördlichen Territorien sollten die Ämter auch zur Erledigung dieser Geschäfte die ritterschaft-lichen Land- und Quartalverschlagskommissare zuziehend Diese

1 Vgl. S. 164 Anm. 4.

° Vgl. Amtsordnung von 1674 (0oä. «Üaust. Laieud., <HM V, Nr. 6) § 18. — Manecke, Staatsrecht, S. 357.

6 Vgl. u. Pufendorf, Do iuriLäictione Oermauies, libsr, S. 184 ff,, 509 und 511. — Strube, Rechtliche Bedenken II, Nr. 8 (II, 514), II, Nr. 9 (II, 515). — v. Pufendorf, ob«, iuris III, Nr. 190. — Amtsordnung äs 1674, ß 39. — Vgl. auch Ooä. Louzt. Lalsnd., eaMt III, 8eetio 4. Nun Quartierung und Verpflegung der Truppen Nr. 82—42. — Über die Thatigkeit der geschlossenen Gerichte in dieser Hinsicht vgl. Annalen der Churlande, Nd. III, S. 229.

^ Vgl. «nä. Lou8t. I.uiiß!i., oaput III, 8eetio 5, Nr. 42—49. — In Bremen-Verden nur geringe Mitwirkung der Quartaluerschlagskommissare z.B. bei Service und Einquartierung der Miliz vgl. Breinische Polizey-, Teich :c.-Ordnung, Stade 1711, S, 719. Über Kriegerfuhren daselbst S.325 ff.