Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/163

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Lande bestehenden Steuern lassen sich, von einigen weniger bedeutenden Abgaben abgesehen, in drei Hauptarten einteilen: Schatzgefälle, Kontribution und Konsumtionslicent. Schatzgefälle und Kontribution bestanden in den »leisten Territorien; nur in Kalenberg-Göttingen und Grubenhagen bestand statt der Kontribution der Konsumtionslicent, in Nremen-Verden fehlten die Schatzgefälle ^.

Die Schatzgefälle waren fast überall zu gleicher Zeit, nämlich Zu Anfang des 17. Jahrhunderts, dadurch entstanden, daß die Landstände fürstliche Schulden zur Verzinsung und Tilgung übernommen hatten. Da selbst in den Staaten, wo die Schulden getilgt waren, andere Ausgaben aus dieser Steuer bestritten wurden, so hatte sie im 18. Jahrhundert völlig den Charakter einer dauernden Abgabe angenommen ^.

Die Kontribution, die Kriegssteuer des dreißigjährigen Krieges, war zur Erhaltung der eigenen und oft genug auch der feindlichen Heere aufgelegt worden. Da man nach dem Friedensschluß die stehenden Heere beibehielt, so blieb auch die Kontribution bestehen und wurde sogar noch bedeutend erhöht ^. In Kalenberg-Göttingen und Grubenhagen hatte man die Kontribution im Jahr 1686 abgeschafft und statt derselben den Konsumtionslicent eingeführt^.

Schatzgefälle und Kontribution waren in erster Linie Grund-, Häuser» und Viehsteuern. Zum Teil stuften sie sich nach der Qualität der bäuerlichen Stellen ab ^. In Bremen-Verden hatte die Kontribution auf der Geest, wo sie von Dach, Fach und Vieh, dem bäuerlichen Eigentum, geleistet wurde, mehr den Charakter einer bäuerlichen Vermögenssteuer. Beide Steuern lagen nur der bäuerlichen Bevölkerung ob. Adel und Geistlichkeit waren so gut wie völlig davon befreit. Im 18. Jahrhundert stand der zu erhebende Betrag als c^uÄnwin oväinariuin (monatliches Quantum) gewöhnlich unverändert fest'. In den drei südlichen Provinzen des Kurstaates bestand neben den Schatzgefällen der Licent, eine Konsumsteuer von den verschiedenartigsten

' Vgl. S. 162 Anm. 2.

^ Vgl. Stüve, Lasten des Grundeigentums, Anhang S. 1?Z—200, — Manecke a. a. O.

" Vgl. Manecke, Staatsrecht, S. 355, 368, 405, 417, 427, 450, 467, 470 ff. — Celler Festschrift, Abt. II, Bd. I, S. 268. - Über den Beitrag des Adels zu den Schatzgefallen vgl, Manecke, S, 404 ff, — Über die Natur der Bremischen Kontribution vgl. Niemische Polizey» :c. Ordnung, S. 651 . . . „weilen da selbst die Contribution nach Dach, Fach und Vieh als der sich öffters ver ändernden haabseligkeit subdividiret wird"