Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/158

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[157]
Nächste Seite>>>
[159]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


von der Rentkammer zu Hannover ab. Außerdem aber verkehrten sie und die geschlossenen adeligen Gerichte mit dem Geheimerats-kolleg, der obersten Verwaltungsstelle (in Bremen - Verden mit der dortigen Regierung, desgl. in Lauenburg), der Kriegskanzlei (Kriegsministerium), dem Konsistorium ^ und den Iustizkollegien ^, den Iustizkanzleien und den Hofgerichten.

§ 2. Aufgaben und Geschäftskreis.

Charakteristisch für die Natur der in Rede stehenden Behörden ist die Vereinigung von Justiz und Verwaltung, welche beiden Zweige staatlicher Thätigkeit in den höheren Instanzen schon längst getrennt waren. Ihr Geschaftskreis gliederte sich dementsprechend nach diesen beiden Hauptaufgaben, zu denen bei den Ämtern noch die Domänenverwaltung als dritte Aufgabe hinzukam. Für die mit gleicher Kompetenz versehenen Ämter und geschlossenen adeligen Gerichte war dieser Geschäftskreis abgesehen von der Domänenverwaltung derselbe.

Wir betrachten ihn daher für diese beiden Behörden gemeinsam und werfen dann noch einen kurzen Blick auf die Thätigkeit der ungeschlossenen adeligen Gerichte,

Rechtsprechung der Ämter und geschlossenen adeligen Gerichte.

Die Ämter und die geschlossenen adeligen Obergerichte hatten Kriminal- und Civiljurisdiktion in ihren Bezirken^. Die geschlossenen

' Vgl. S. 1Z7 Anm. 4.

^ Vgl. S. 157 Anm. 3. Ämter haben die hohe Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Urteilsfindung in Kriminalfällen, -^ Vgl. u. Rahmdohr, Juristische Erfahrungen, Nd. II, S. 134 ff., 142 ff. Sie haben den Angriff, General- und Spezialinquisition, Vollstreckung der Tortur und der Todesstrafe. Vgl. Kriminalinstruktion ä. ä. 30./III. 1736 und 0. L. 0. eap. II, S. 796 ff. (Nr. 142), bes, S. 867. — Vgl. I.. ^. ä, ä. Hannover 3./IV. 1639 § 2 (0. 0. «. e»i>. VIII, S. 75), — Münchhausen, Unterricht in Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 1855, S. 292 u. 298. — Vgl. auch das Generalkammerausschreiben ä. ä. 15./III. 1723 in 0. 0. 0, <Äp. V, S. 61. Vgl, auch S. 148 Anm. 2. Desgl. die Verordn. Herzogs Julius, 0. 0. L. eap. II, S. 663 ff. — Vertrag zwischen Herzog August von Celle, Herzog Friedrich und Herzog Georg über die Abtretung von Kalenberg an letzteren ä. ä. Celle 27,/I. 1636, Art. 7 bei Spittler, Geschichte des Fürstentums Hannover 1798, Bd. II, Anlage, S. 65.