Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/157

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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In den adeligen Gerichten übte die Funktionen des Amtmanns entweder der adelige Gerichtsherr selbst, oder ein von ihm bestellter Gerichtshalter aus^. Beide mußten der Rechte kundig und vereidigt sein'. In die Rechtsprechung des Gerichtshalters durfte der Gerichtsherr sich nicht hineinmischen. Daher entschied jener auch in Prozessen zwischen dem Gerichtsherrn und den Gerichtseingesessenen. Die mit der hohen Gerichtsbarkeit versehenen Patrimonialgerichte mußten, da ihnen die zur Spruchfällung in Kriminalsachen von der Hals» gerichtsordnung Karls V. erforderte Besetzung mit mehreren rechtsgelehrten Beisitzern fehlte, die Akten zur Urteilsfindung an die Iustiz-kanzlei oder an eine Universität übersendend

Die Einkünfte der Amtsbedienten und adeligen Gerichtshalter bestanden weniger in festen Gehalten, als in Gebühren und Sporteln, die sie bei der Vornahme einzelner Amtshandlungen bezogen ^. Außerdem aber waren im 18. Jahrhundert die Amtshaushalte und Vormerke, d. h. die landesherrlichen Eigenbetriebe, auf den Ämtern regelmäßig an den Amtmann oder Amtsschreiber verpachtet. Die Beamten trieben also eine bedeutende Landwirtschaft auf gepachteten DomanialgUtern, durften aber keine eigenen Grundstücke im Umtsgebiete besitzend

Die Ämter und adeligen Gerichte, letztere natürlich nur, soweit sie nicht den Ämtern untergeordnet waren, standen, da bei ihnen Justiz und Verwaltung sich vereinigten, mit allen Zentralbehörden in Beziehung 4. Als Behörden hingen die Ämter im Kurstaate

' Vgl. v, Bülüw und Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd. II, Nr, 29, IV, Nr. 52. — Strube, Rechtliche Bedenken V, Nr. 32 (III 682). — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, S. 509 ff. — v. Pufend«rf, vß iuriZäietionL 6srmkmiea lidßi-, S. 40 ff.

2 Vgl v. Pufendorf, ob«, iuris. Bd. I, Nr. 152 und Bd. II, Nr. 69. — Nnnalen der Churlande, Bd. III, S. 630. — Strube, Rechtliche Bedenken II, 112 (III 808). — Klllenb. Landtagsabschied ä. ä. 3./IV 1689 (0. 0. 0. Kap. VIII. S. 75). — Vgl. Staatsarchiv zu Hannover, Kalenberger Nriefsarchiu D«8. 2. Gericht Iühnde, Nr. 1 (1590). Betr. Boden von Adelepsen Gesuch an den Oberamtmann Wifsel, ihm aus dem Amt Friedland 6 Schöffen, daß sie über einen zu Iühnde sitzenden Dieb Urtel und Recht erkennen sollen, zu leihen.

2 Vgl. Lehzen, Hannovers Staatshaushalt, Bd. II, S. 87 und 88. — Umtsordnung äs 1674. Art. 23, 35, 36 ff., 42. 0. <ü. 6. eap. V, Nr. VII, desgl. Nr. X (ä. <!. 12./III. 1692) und Nr. XI (ä. ä. 17./XI, 1736). - Günther, Ambergau S. 57.

^ Vgl. Annalen der Churlande, Bd. III, S. 225 ff., 228 ff. — Münchhausen, Unterricht, S, 292 (Zeitschrift 1855). — Lehzen a. a. O. — Auch die ungeschlossenen Niedergerichte standen direkt unter den Gerichten zweiter Instanz vgl. Iustizreglement von 1718, S 8 in 0. 0. «. <Hz>. II, S. 539. — Pufendorf, obz. iuris, Bd. I, Nr. 152. — Cellische Hofgerichtsordnung ^Mßnäix Z 1. ^ Calenb, Canzleyürdnung, Titel 88, («. <ü. 0. oax. II, S. 328 ff,)