Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/140

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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wege wurden von der Gemeinde in Bau und Besserung gehalten und die dazu notwendigen Leistungen im Reihedienste oder nach dem Fuße der Kontribution verrichtet'. Nur die Anlage und Hauptbesserung der Heer- und Landstraßen wurde unter unmittelbarer Leitung der Ämter und Gerichte von den Pflichtigen Amtsunterthanen -ausgeführt'. Die beständige Besserung (im Gegensatze zur Hauptbesserung) war dagegen wieder Gemeindesache, allerdings unter Aufsicht des Staates'.

Diejenige Aufgabe aber, die der Staat der Gemeinde völlig anvertraut hatte, war die Steuererhebung. Die beiden wichtigsten direkten Steuern Niedersachsens, Schatz und Kontribution, wurden, einerlei ob sie unter ständischer oder staatlicher Verwaltung standen, von den Gemeinden auf ihre Mitglieder subrepartiert, eingehoben und vom Bauermeister entweder an besondere Steuereinnehmer oder an die Ämter abgeliefert^. Nur der kalenbergische Lizent, eine Konsumtionssteuer, und die Kontribution in Bremen-Verden hatten eine eigene, von der Gemeinde unabhängige Erhebungsorganisation ^. Sonst hatte jede Gemeinde eine bestimmte Summe abzuliefern, für deren Aufbringung sie verantwortlich war. Zwar hatte der Staat den Verteilungsmaßstab gesetzlich vorgeschrieben; aber die einzelnen Gemeinden änderten ihn häusig nach ihren Bedürfnissen willkürlich ab 2. In Lüneburg war für Aufbringung des Viehschatzes und der Viehkontribution jeder Gemeinde ein bestimmter Viehbestand zugeschrieben mordend Die Gemeinde mußte dann die daraus resultierende Steuersumme nach dem wirklichen Viehbestände auf die einzelnen Genossen ausschlagen. Das Vieh der Nichtgemeindemit-

' Vgl. Akten Hannover Oe8. 74, Amt Gifhorn III, Polizei-Sachen 1, Landwirtschaftepolizei :c. Nr. 4, Instruktion für die Dorfgeschworenen, — Kalenb. Weg°Ordnung ä« 17./III. 1788 bes. Kap. I §§ 1, 4, 6; Kap. II (L. L. 0, Kap. IV, Nr. 864). — Hildesheimische Weg-Ordnung äe 80./V. 1702. Nerordn, äe 1./X. 1772 und äe 4./III. 1774. (Hildesh. L.O. Äd. I, S, 106 ff., 473 ff, und 490 ff.) — Eeller Festschrift Abt. 2, Nd. I S. 271. — Strube, Rechtliche Bedenken, Bd. IV 19 (II 656), VI 121 (II 657).

^ Vgl. die unter S. 182 Anm. 2 erwähnten Aktenstücke. Stüue, Landgemeinden, S. 123 ff. «. 0. I.. Kap. VI, 12; 0. L. 0. Kap, VII, S. 184 und Kap. VIII, S. 56. Über die Erhebung des Licents vgl. Licentordnung Kap. XIV (0. d «. Kap. VII, Nr. 2). — Über den Verteilungsmaßstab und dessen Fest-fetzung durch die Gemeinden vgl, Jurist. Zeitung für das Königreich Hannover eä. Schlüter 1851, S. 308 ff. u. 822 ff. Günther, Ambergau, S. 69. Zeitschr. d. h, Verein f, N. S, 1861, S. 76. — Über Kontribution und Schatz in Lüneburg vgl. Manecke, Staatsrecht, S. 355, 35? und 369. Über EinHebung der Kontribution in Nremen-Verden vgl. Manecke, Staatsrecht, S. 452 und 453,