Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/139

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Neben der uralten und trotz aller staatlichen Eingriffe auch im 78. Jahrhundert lebendigen Thätigkeit der Gemeinde für die Wirtschaft der Genossen stand der Kreis von Aufgaben, die die Gemeinde als priuatrechtliche Korporation zwar kraft eigenen Rechts, aber im - Interesse und im Auftrage des Staates erfüllte.

Diese Aufgaben waren der Gemeinde sämtlich erst seit dem Ende des Mittelalters erwachsen, also weit jünger, als der bisher geschilderte Teil ihrer Thätigkeit. Hervorzuheben sind vor allem die Aufbringung der öffentlichen Leistungen, Steuern, öffentliche Landesdienste und sonstige Naturalleistungen und ferner der Wegebau.

Auch die Armen- und Waisenpflege, die Unterhaltung der Pfarre und Schule, der Geistlichen und Schullehrer, der Feuerlöschgeräte und vieler anderer gemeinnütziger Anstalten waren in einzelnen Gebieten ganz und in erster Linie, in den meisten teilweise und subsidiär Gemeindesache l.

Da jedoch diese letztgenannten Aufgaben in erster Linie meist nicht von den Markgemeinden, sondern von anderen Verbänden, vor allem von dem Kirchspiel und dem Amtsnebenanlageverbande, mahrgenommen wurden i, so beschränken wir unsere Betrachtung aus die beiden fast überall ganz und in erster Linie der Markgemeinde zugewiesenen Funktionen.

Hinsichtlich dieser beiden Lasten, des Wegebaues und der öffentlichen Leistungen, stand der Einzelne nicht in direkter Beziehung zum Staate, sondern die Gemeinde war für die Erfüllung verantwortlich. Der einzelne Pflichtige hatte für den Staat nur insofern Interesse, als er Träger und Bestandteil der verpflichteten Korporation war.

Die Pflicht zum Wegebau war wohl aus der autonomen Ge-meindethätigkeit für die wirtschaftlichen Interessen der Genossen erwachsen. Die von der Gemeinde zu gunsten der Genossen geübte Thätigkeit, die zugleich ein hohes öffentliches Interesse besaß, wurde ihr vom Staate zur Pflicht gemacht. Alle Gemeinde- und Neben-

^ Im Süden Hannovers und in Hildesheim und Braunschweig-Wolfenbüttel scheinen diese Aufgaben häufig der Markgemeinde und ihren Organen anvertraut gewesen zu sein, weil hier Mark- und Kirchengemeinde identisch war. Im Norden dagegen lagen sie den von den Markgemeinden völlig verschiedenen Kirchspielen und Amtsnebenanlageverbänden ob. Vgl. Zeitschrift des hist. Vereins f. N. S. 1861, S, 99 ff. — Stüve, Landgemeinden, S. 132—187 bes. S. 136. — Zur Statistik des Königreichs Hannover 1852, Heft 2, Abt. 2: Verhältnisse der An« bauer und Häuslinge. Hagemann, Landwirtschaftsrecht, S. 48. — u, Pufendorf, ob». iuiW II, Nr. 202.^— Unterhaltung geistlicher Gebäude <ü. <ü. L. e»p. I Nr, 83 (>I. ä. 4,/XII. 1733).