Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/138

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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wahr. So bestrafte sie kleine Diebstähle und Hehlerei, veranstaltete Haussuchungen, verbot den Genossen die Aufnahme von Häus-lingen ohne Erlaubnis der Gemeindeversammlung und bestrafte Hurerei, feuergefährliche Handierung und Bauanlagen und schließlich die Sonntagsentheiligung ^.

Auch die geselligen Beziehungen der Genossen wurden von ihr gepflegt. Die Gemeinde veranstaltete zum Vertrinken der Bierstrafen Zusammenkünfte der Genossen, von denen keiner sich ohne triftigen Grund ausschließen durftet

Freilich wurde selbst dieses Gebiet der Pflege der wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Genossen, auf dem die Gemeinde noch am meisten eine selbständige Thätigkeit entfaltete, im 18. Jahrhundert der unmittelbaren Einwirkung des Staates unterworfen^.

Der Staat ordnete ebenfalls die Wirtschaft des einzelnen Genossen auf Sonderbesitz und Gemeinheit. Manche Artikel der hildes-heimer Polizeiordnung unterscheiden sich inhaltlich in keiner Weise von einer Vauernwillkür. Die Sätze der Bauernwillküren kehren zum Teil erweitert und verschärft in der staatlichen Gesetzgebung wieder, und der Bauermeister wird zn ihrem Hüter gemacht ^.

Die Oberaufsicht über die Nutzung der Geineinheit kam ganz in die Hände des Staates, der sich ein ziemlich unbeschränktes Ver-füguugsrecht über das Eigentum der Gemeinde anmaßte. Er verbot Veräußerung der Gemeindegüter ohne seinen ausdrücklichen Konsens, ließ durch seine Forstbeamten die Gemeindemälder beaufsichtigen und verbot den Bauern, ohne Erlaubnis und Ausweisung von seilen der Forstbeamtm Holz zu fällen. Er siedelte Anbauer auf dem Bauern-brink an und verlieh ihnen trotz des Widerspruchs der Gemeinde die Mitbenutzung der Gemeinheit^,

1 Vgl. Alten Hannover Dez. 74, Amt Hassen I, I., 1 Fach°Nr. 225, Nr. 1, Naucrmvilltüren 1552—1786. — Hoyacr Bauernrecht i» Zeitschrift für deutsches Recht XI, S. 188 ff. — Zeitschrift des historischen Vereins für N, S. 1861, S, 92 ff.

2 Vgl. die Bauermeisterinstruktionen in den Akten Hannover ll«8, 74, Amt Neigen. Nßziminali». III, Gemeindesachen, ^. tteiwiHlia Nr. 9 1784—1788 u. ff. Desgl. v«8. 74, Amt Gifhorn III 1, Nr. 4 1706, De«, 74, Amt Covpenbrügge VII ^, 1, Nr. 1 1780-1848. I)s8. 74, Amt Hameln VII ^. 1, Nr. 4 1714 bis 1852. — Betr. das Verbot der Veräußerung der Genieindegüter Akten Des. 74 Amt Hameln VII ^. 1, Nr. 3 1702—1760. — Staatsaufsicht über Gemeinde- walder vgl, S. 136 Nmn. 1. — Ausweisungen aus der Gemeinheit vgl, Stüve, Landgemeinden, S. 183 und 135, — Hannover Oßz. 88 L. Amt Diepholz X, 2 «onv. I.. 1772—96.