Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/137

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die Holzmarkgenossenschaften ordneten die Benutzung ihres Gebietes durch die berechtigten Genossen autonom und übten sogar zum Teil noch eine Gerichtsbarkeit bei Forstvergehen der Genossen aus. Daher hießen sie auch Holzgerichte. Hier waren gewöhnlich nur die Angehörigen der höheren Nauernklassen, Meier und Köter, als Vertreter ihrer Grundherrm berechtigt, wenn nicht die Gemeinde als solche für alle Mitglieder die Teilnahme erworben hatte. Gewöhnlich besaß in solchen Holzmarkgenossenschaften der Fürst oder ein Edelmann als Holzgraf, Holzrichter oder oberster Erbe besonders ausgedehnte Nutzungsrechte, welche diejenigen der bäuerlichen Genossen (Erben) bei weitem übertrafen'.

Die alte Verfassung dieser Holzmarkgenossenschaften war im 18. Jahrhundert schon größtenteils untergegangen; besonders war ihnen die eigene Gerichtsbarkeit meist durch die landesherrlichen Amter entzogen worden'.

Jedoch bestanden viele, wenn auch in stark veränderter Gestalt, noch fort. Die Genossen behaupteten das Eigentum der ausgedehnten, häusig ganz von Wäldern entblößten Distrikte und nutzten sie unter Aufsicht der Regierung'.

Es bestand also neben der Dorfgemeinheit, dem Eigentum der Korporation, eine Mark, im Süden meist Wald, im Norden meist Heide, in der die Gemeinde als solche für alle ihre Mitglieder, oder die einzelnen Gemeindegenossen gemeinsam mit anderen Gutsbesitzern, Bauern oder Gemeinden als Miteigentümer berechtigt waren.

Außerdem besaßen die sämtlichen Reiheleute einer Gemeinde sehr häufig seruitutartige Nutzungsrechte in landes- oder gerichtsherrlichen Forsten oder Heiden. In dieser Bedeutung hießen sie Interessenten, die Wälder Interessentenforsten.

Aber nicht nur die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossen, sondern auch einzelne jurisdiktionelle, polizeiliche und soziale Aufgaben nahm die Gemeinde selbständig kraft eigenen Rechts

' Vgl. Strube, Rechtliche Bedenken, I 51 (I 192), I 128 (I 193), I 178 (I 195), I 155 (III 638), III 116 (III 639), V 121 (III 640). — v, Pufendorf, odz. iuris III, Nr. 105 u. 106. — Grimm, Weistümer, Bd. III, S. 283 und Bd. III u, IV M88im. — Seidensticker, Über die genossenschaftlichen Holzungsrechte und Holzgerichte im alten Amt Medingen Fürstentums Lüneburg. (Forstliche Blätter eä. Grumert u. Leo, Neue Folge, Leipzig 1872.)