Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/141

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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glieder, der Hirten und Häuslinge, wurde jedes Jahr von dem Bauer meister beschrieben und besonders versteuert'. ^

Nach dem meist von den Genossen unter sich festgestellten Steuer« verteilungsmaßstabe, dem Fuße der Kontribution, der überall kleine Verschiedenheiten zeigte, in der Hauptsache aber die Qualität der Höfe, den Landbesitz und die Viehhaltung zur Grundlage hatte, wurden die teils zu Gelde gesetzten Naturalleistungen, Magazinkorn, Fourage und Reuterquartier, ferner die Einquartierung und schließlich die Landes- und Hoheitsdienste von den Gemeinden auf die einzelnen Genossen ausgeschlagen^.

Zur Unterhaltung der Pferde der in den Dörfern dauernd einquartierten Kavalleristen mußten die Gemeinden das Heu in natur«, liefern. Sie hatten zu diesem Zwecke Gemeindemiesen, die sogenannten Reuteränger, die von Gemeinde wegen bewirtschaftet wurden ^.

Auf diese Eigenschaft der Steuern und Landesoienste als Gemeindepflicht ist wohl auch der enge Zusammenhang zwischen Ge-meindenutzung und Landesdienst zurückzuführen. Nur die auf der Gemeindeweide ernährten Pferde mußten zu Kriegerfuhren angespannt werden, die im Stalle gefütterten waren frei^.

Wäre diefer allgemeine Landesdienst wie der grundherrliche Frondienst eine Last des einzelnen Bauern gewesen, so würde diese Bestimmung unerklärlich sein. Fassen wir ihn aber als Last der ganzen privatrechtlichen Korporation auf, so ist der Sinn des Satzes klar. Der Einzelne soll nur insoweit zu den Lasten der Korporation beitragen, als er an den Vorteilen derselben beteiligt ist.

Das Interesse der Gemeinde an der Erhaltung der Reihehöfe und ihr Recht, gegen jede Schwächung und Zersplitterung derselben Einspruch zu erheben, ergeben sich ebenfalls aus ihrer Pflicht, öffentliche Leistungen vermöge dieser ihrer Bestandteile zu erfüllend

l Vgl. S. 140 Anm. 2.

^ Vgl. Des, 74, Amt Hameln VII, ^ 1, Nr. 4 1714—1852. — 0. 0. <I. Kap. III, Nt. 32—42, — v. Pufendorf, cd», iuris, Nd. III, Nr, 190. — Hagemann, Landwirtschaftsiecht § 231—233 (S. 42<l—433). — Strube, Rechtliche Nedenke» II, Nr. 8 (II 514), II, Nr. 9 (II 514), III. Nr. 8 (I 95).

' Vgl. v, Gülich, Über die Verhältnisse der Bauern in Kalenberg, S, 32 ff. — v, Pufend«rf, od». iuri8 III, Nr. 190. Über das Einspruchsrecht der Gemeinde: v. Nülow u. Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd. V, Nr. 37. — Grefe, Hannovers Recht II, S. 294. — Die Brinksitzer betr. vgl. S. 104 Unm, 3.

^ Vgl. über die Natur von Steuer- und Landesdienst als Gemeindepflicht die interessante Vergleichsurkunde zwischen dem Kloster Mariae Magdalena« und der Gemeinde Sorsum (Hildesheim) wegen eines dem Kloster gehörigen und im Dorfe gelegenen Hofes. Das Kloster hatte sich im Jahre 1440 durch Zahlung einer Summe von 80 Gulden an den Landesherrn von der diesem Hofe obliegenden Landfolffevflicht befreit. Wahrscheinlich mußte die Gemeinde den vollen Dienst weiter leisten, und diese kam daher mit dem Kloster wegen der Veitrags-Pflicht des Hofes in Streit. Erst im Jahre 1497 vermittelte der Bischof einen Vergleich, wonach das Kloster anstatt der Mithilfe zu der Tragung der Staats« last der Gemeinde jährlich einen Gulden zu geben sich verpflichtete und die Gemeinde dafür jeden Anspruch an den Hof aufgab. Vgl. Strube, I)s iurs villi-corum, S. 183 ff. und 809 ff.