Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/106

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[105]
Nächste Seite>>>
[107]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Den größten Teil ihres Lebensunterhaltes erwarben sie in allen Landesteilen regelmäßig durch Arbeit im Tagelohn, Handwerk, Frachtfahren und sonstige gewerbliche Thätigkeit^.

Diese Beschaffenheit der Erwerbsthätigkeit, die bei der Köterklasse eine, wenn auch häufige, Ausnahme bildete, war bei ihnen zur Regel geworden, und deshalb erscheinen sie als die erste Klasse der nichtbäuerlichen Bevölkerung des platten Landest

Die Konstituierung der Brinksitzer als gemeindeberechtigte „Reiheklasse" bedeutet den Eiutritt der Ansiedler des 16. und 17. Jahrhunderts in die kommunale Nutzungsgenossenschaft. Als Hauptursache dieser Ausdehnung der Gemeinderechte auf die Nrinksitzer erscheint die im Laufe des 17. Jahrhunderts erfolgte Heranziehung derselben zu den regelmäßigen Steuern, vor allem zur Kontribution^. Diese Entwickelung, die, wie erwähnt, am schärfsten in Lüneburg und Hoya hervortritt, wahrscheinlich aber in allen Provinzen des Kurstaates einen ganz ähnlichen Verlauf genommen hat, war am Ende des 17. Jahrhunderts im wesentlichen vollendet.

In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts dauerten die Landausweisungen in allen Landesteilen fort; doch scheint die Vermehrung der Neuansiedler minder stark als am Ende der vergangenen Periode gewesen zu sein. Für diese neu alisgewiesenen Stellen kam zum Unterschied von den älteren berechtigten Brinkkaten der Name An-bauerei auf^. Ihre Besitzer, die Anbauer oder Neuanbauer, standen in der Regel nur während ihrer Freijahre in einem begrifflichen Gegensatz zu den Brinksitzern, da sie während dieser Zeit weder Zins noch Steuern leisteten, sondern nur die Abgabe des nicht angesessenen Häuslings, den Schutzthaler, zahlten ^. Nach Ablauf der Freijahre verschwand dieser Unterschied. Ihre Stellen wurden als Vrinksitzereien katastriert, und mit den Lasten des Brinksitzers erhielten sie auch seine Rechte, vor allem die Gemeindezugehörigkeit.

i Vgl, das auf S. 105, Anm, 2 zitierte Aktenstück. — Brandes, z 228. — v. Gülich, S. 3 und 46. — Gesenius II, 52. — Loä. Lonzt. I,üneb,, a. «, O, — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, Nd. VII (1832), Heft 1, S. 103 ff.

^ Vgl. Stüue, Landgemeinden, S, 124. — Celler Festschrift, Bd, I, Abt. 2, S. 308.

3 Vgl. Akten, Dez 76, «ßneralia XVIII, Dienstsachen, Lonv. VIII und IX, Dienstbeschreibung des Amts Hagen. — Stüve, Landgemeinden, S. 55 und 56.

^ Vgl. die auf S. 104, Anm, 3 zitierten beiden Aktenstücke und Hannover, VW. 88 2., Amt Radolfshaufen, V 2, donv. XVI. — u. Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd. I, Nr. 60, — v. Pufendorf, vs über, 1786, S. 274. — Gesenius II, S. 56. — Stüve, Landgemeinden, S. 135 und 145. — Brandes, Gutachtliche Vorschläge, § 97.