Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/105

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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dieser Eindringlinge zu erwehren vermocht ^. Die Brinksitzer bezahlten daher in diesen Territorien ebenso, wie die nicht gemeindeberechtigten Häuslinge und Anbauer der anderen Provinzen, einen Schutzthaler und leisteten nicht den dm Reihestellen in der Regel obliegenden Frondienst für Ämter und Gerichtsherren ^.

Schon dieser kurze Überblick über die Entwickelung der rechtlichen Stellung der Brinksitzer in den verschiedenen Landesteilen giebt einen Begriff von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. In Lüneburg, wo die Klasse der Kleinköter nur eine unvollkommene Entwickelung erfahren hatte, traten sie in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht völlig an ihre Stelle. Hier trieben sie manchmal eine kleine Ackerwirtschaft entweder auf ihrem etwas größeren Rodlandsbesitz oder auf gepachteten Vauernäckern ^. Ebenso waren auch die Brink-katen der Grafschaften Hoya und Diepholz wegen der großen dort vorhandenen Gemeinheiten häufig mit Ackerland versehend Im übrigen aber beschränkte sich in allen Landesteilen Niedersachsens die landwirtschaftliche Thätigkeit der Brinksitzer auf den fehr intensiven Anbau ihres Gartenlandes, wo sie vielfach Hanf und Flachs zogen, den sie im Winter verspannend

Jedoch scheint ihr Viehstand nicht unbedeutend gewesen zu sein, da sie als Gemeindemitglieder Nutzung der Gemeinweide besaßen ^.

' Vgl. betr. der Steuerpflicht: Günther, Ambergau, S, 69. — Gesemus II, S. 55. — Gegen die Steuerpflicht der Nrinksitzer in Hildesheim spricht die Zeitschrift des hannoverschen Vereins für N. S,, 1861, S. 99. — Betr. den Schutzthaler, bezw, statt dessen den Dienst, aber als onu» pßizonalß, nicht reale, wie die Dienstpflicht der Reihestellen, betr. Braunschweig: Gesenius II, S. 51. — Vetr. Hildesheim: Lüntzel, Lasten, S. 177 ff. — Vtrube, vs iur« viliieoium, S. 219.

^ Vgl. Brandes, Gutachtliche Vorschläge § 228. — «oä. Lonzt. Lünsl,., Oput V, S- 130 ff. — Stüve, Landgemeinden, S. 20 und 48. — Hannover, 1)««. 74, Amt Celle, 6. II. 1, Fach Nr. 278, Nr. 1. Akten betr. die Teilnahme der Häuslinge und Anbauer an den Dorfs-Gemeinheiten, 1787—56.

' Vgl. Brandes a. a. O. — v. Gülich, Verhältnisse der Bauern in Kalen-berg, S. 1 ff.

^ Vgl. das unter Anmerkung 2 zitierte Aktenstück. — Ferner v. Gülich, a. a. O., S. 3. — Magazin für hannoversches Recht, Nd. V, S. 409 ff. — Brandes, a. a, O., z 233. — «oä. Lonzt. I.iwel>., Caput V, S. 130 ff. — Hagemann, Landwirtfchaftsrecht, S. 85. — Der Grundsatz, daß nur das vom eigenen, d. h. zum Gut gehörigen Lande im Winter zu ernährende Vieh, im Sommer auf die Gemeinweide getrieben werden dürfe, wurde für die Brinksitzer minder streng durchgeführt. Vgl. v. Nülow und Hagemann, Praktische Erörterungen «., Bd. IV, S. 279. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd. II, S. 273.