Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/081

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Rechtssinn, das entweder mit dem Meiergut identisch war oder dessen Hauptbestandteil das Meiergut bildete. Das Bauerngut im Rechtssinn trug im 18. Jahrhundert die wichtigsten Staatslasten, Dienste und Steuern, wie eine Reallast. Das Bauerngut im Rechts-stnn bildete als sogenannter Neihehof die Grundlage der niedersächsischen Landgemeinde, deren Bedeutung für den Staat wir später im einzelnen kennen lernen werden.

Das Interesse des Staates bestand nun gerade an dem Landwirtschaftsbetriebe auf diesen Bauerngütern im Rechtssinn. Die Ursache hiervon war die eigentümliche Beschaffenheit der diesen Gütern obliegenden staatlichen Lasten. Entweder lagen sie ihrer Natur nach, wie Quartier und Spannfrondienste, auf den ganzen Bauerngütern, d. h. sie konnten nur dann geleistet werden, wenn eine bestimmte Landwirtschaft auf den Gütern betrieben wurde, oder aber bildete nach der Steuerveifassuug der Hof als solcher die Steuereinheit, d. h. die Steuer erfolgte, wenigstens zum Teil, nicht von den einzelnen Ländereien oder vom Vieh, sondern von dem ganzen Bauerngut im Nechtssüm. Das Interesse des Staates ging also dahin, die Güter in ihrem alten Bestände, und in diesem leistungsfähig zu erhalten. Nun wurde aber die Hauptsache, der Kern des Bauerngutes im Nechtssinn oder gar dieses ganz, zu Meierrecht besessen. Der Staat konnte also, indem er auf das Meierrecht einwirkte und dieses in feinem Interesse entwickelte, sein Interesse an dem Bauernguts im Rechtssinn verwirklichen.

Dies that er einerseits in der Weise, daß er da, wo sein Interesse mit dem des Grundherrn übereinstimmte, dem Recht den geschilderten, den grundherrlichen Interessen am Gute gemäßen Inhalt gab. Andererseits aber verhalf er auch dem Meier zu Rechten und beschränkte die Befugnisse und die Verfügungsfreiheit des Grundherrn über das Meiergut. Kein Grundherr durfte den Meierzins erhöhen; bei Unglücksfällen mußten Remissionen gegeben werden. Die abhanden gekommenen und vom Grundherrn oder Meier vindizierten Nestandteile des Gutes mußten diesem wieder beigelegt werden. Ohne gerichtliches Urteil durfte kein Grundherr seinen Meier abmeiern. Die Einziehung der Meiergüter zu eigenem Bedürfnis, in Kalenberg und Wolfenbüttel ein unzweifelhaftes Recht der Grundherren, wurde dort durch eine dienstwillige Rechtsprechung unmöglich gemacht, in Bremen-Verden durch Gesetze sehr erschwert. Um den Meiern das nötige Interesse an den Gütern zu geben, führte man