Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/080

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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beerbten ihn, sondern nur der Anerbe, der Nachfolger in die Hofeswirtschaft, setzte seine Vermögensrechtliche Persönlichkeit fort. Dieser erhielt das ganze Meier- und Allodialvermögen in natura und fand die selbständig gewordenen Kinder mit einem Vrautschatz für ihr Erbteil ab. Starben die nachgeborenen Meierkinder auf dem Hofe, bevor sie ihr Erbteil erhalten hatten, fo erbte hier der Anerbe allein, d. h, er behielt ihren Nrautschatz, Allerdings hatten die Kinder des Meiers einen Versorgungsanspruch am Gute, und ihre Brautschatzforderungen waren zu Reallasten des Gutes geworden.

Aber gerade deshalb erhielt auch der Grundherr einen weitgehenden Einfluß auf alle diese formell nur das Allodium betreffenden Verfügungen des Meiers, Die Ablobung wurde nach dem vorhandenen Allod nur bemessen. Thatsächlich geleistet wurde sie von dem Hofannehmer kraft des ganzen in seinem Besitz befindlichen Meiervermögens, Daher wurde sie zur Neallast des ganzen Hofes erklärt und unterlag als Belastung des Meiergntes der gruudherr-lichen Bewilligung.

So durchzog das doppelte Interesse sowohl des Meiers wie auch des Grundherrn an dem Landwirtsschaftsbetriebe auf dem Meiergut das ganze Meierrecht, und darüber hinaus erfaßte es vermittelst des Meierrechts auch fast alle vermögensrechtlichen Verhältnisse der Meierfamilie.

Schon aus dem bisher Gesagten ist klar geworden, daß bei dieser ganzen Rechtsbildung die wirtschaftlichen Interessen des Grundherrn die stärkeren waren, daß das Interesse des Meiers vielfach nur insoweit wahrgenommen wurde, als es mit demjenigen des Grundherrn übereinstimmte.

Trotzdem bleibt eine Reihe sehr wichtiger Befugnisse zurück, die dem Meier unzweifelhaft kraft Meierrechts zukamen, und die nicht unbedingt dem Interesse des Grundherrn dienten. Als solche sind anzuführen das Recht, in Unglücksfällen Remission zu fordern, das Recht, das Gut bei tüchtiger Wirtschaft unter Leistung der herkömmlichen, nicht erhöhbaren Abgaben zu besitzen, und schließlich die allerdings bedingte Erblichkeit. Auch die streng gebotene und unvermeidliche Pflicht des Grundherrn, das allenfalls heimgefallene Meier-gut baldmöglichst im alten Bestände unter den alten Bedingungen wieder an einen tüchtigen Bauern erblich zu vermeiern, gehört hierher.

Diese Sätze beruhten auf der 'staatswirtschaftlichen Bedeutung des Meiergutes, auf dem Interesse des Staates am Bauerngut im