Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/082

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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das Erbrecht gesetzlich ein, lind schließlich machte man dem Grund' Herrn die umgehende Wiederbesetzung des heimgefallenen Meiergutes unter den alten Bedingungen zur Pflicht.

Werfen wir jetzt noch einen kurzen Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der übrigen Besitzrechte, die nach dem über das Meierrecht Gesagten offen zu Tage liegt. Ein nennenswertes Interesse des Grundherrn bestand an ihrem Objekt in der Regel nicht. Daher verkörperte sich ein solches auch nicht in der Form dieser Ne-sitzrechte. Ein Interesse des Staates an dem Gegenstande war dann vorhanden, wenn dieser ein Bauerngut im Rechtssinn und einen Bestandteil eines solchen bildete.

In ersterem Falle, wo sie, wie in Lüneburg und Hoya, als abgeleitete Besitzrechte an einem ganzen Vauerngute im Rechtssinn bestanden, Verwandelte sie der Staat in Meierrecht.

In letzterem Falle, wo sie als abgeleitete Besitzrechte, bezw. Eigentum an Teilen des Gutes oder als Eigentum am ganzen Gute auftraten, erfüllte sie der Staat kraft öffentlichen Rechts mit kolonat-rechtlichen Normen und näherte ihren materiellen Nechtsinhalt dem des Meierrechts.

Soweit sie endlich an Stücken Landes außerhalb des Bauerngutes im Rechtssinn bestanden, hörte das Interesse des Staates an ihnen auf. Das geringe Interesse des Grundherrn, der nur unbedeutende Gefälle von ihnen bezog, trat gegenüber dem des bäuerlichen Inhabers völlig zurück.

Daher hatte das Recht an den zu erbzinsartigen Vesitzrechten oder Eigentum besessenen Grundstücken, die nicht zum Bauerngut im Rechtssinn gehörten, wirtschaftlich immer diefelbe Bedeutung für den Inhaber. Sie waren fein Erbland, über das er, von einigen Re° traktsrechten abgesehen, frei verfügen konnte.

So gab es wirtschaftlich in ganz Niederfachfen eigentlich nur zwei bäuerliche Besitzrechte, nämlich Meierrecht, d. h. wirtliches Meierrecht, bezw. formell eigenartiges, materiell aber kraft privaten oder kraft öffentlichen Rechts dem Meierrecht analog gestaltetes Besitzrecht an, Bauerngütern im Rechtssinn, oder aber Eigentum, bezw. eigentumsgleiches Besitzrecht an Grundstücken, die nicht zu Bauerngütern im Rechtssinn gehörten.

Das reine Meierrecht aber, dessen Satze alle an Bauerngütern im Rechtssinn bestehenden Besitzrechte durchdrungen hatten, war im