Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/026

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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So schloß das Bauerngut im wirtschaftlich-sozialen Sinn regelmäßig mindestens folgende rechtlich verschiedene Bestandteile in sich. Zunächst das Meiergut, die zu Meierrecht verliehenen Grundstücke. Sie durften ohne Konsens des Gutsherrn nicht von einander getrennt oder veräußert werden und waren außerdem als Zubehör des Bauerngutes im Rechtssinn unteilbar. Ferner die allodialen Grundstücke, die mit dem Meiergut zum Bauerngut im Rechtssinn vereinigt waren. Endlich die übrigen allodialen Bestandteile, Grundstücke, Gebäude und sonstige Ausstattung, die nicht zum Bauerngut im Rechtssinn gehörten.

Die Gebäude gehörten in ganz Niedersachsen grundsätzlich dem Meier. Nur in Göttingen bildeten sie auf den unerblichen Meiergütern ebenfalls einen Gegenstand des Meierverhältnisses.[1] Ferner befanden sich von den körperlich mit dem Gut verbundenen Dingen Hecken und Zäune, die Düngung im Lande und die Ernte auf dem Halm und am Baum im Eigentum des Meiers.[1]

Über das Allodium, soweit es nicht in untrennbar mit dem Meiergut vereinigten Grundstücken bestand, konnte der Bauer frei verfügen.[2] Grundsätzlich fand eine Trennung der allodialen Bestandteile des Bauerngutes von den meierrechtlich besessenen Stücken in folgenden drei Fällen statt: bei Erbteilung zwischen dem Nachfolger in das Meiergut und seinen von der Nachfolge in dasselbe ausgeschlossenen Miterben im Allodium, ferner bei Befriedigung der Gläubiger des Meiers im Konkurs und drittens bei Entsetzung des Meiers vom Gut.[2]

In natura wurden die allodialen Bestandteile auch in diesen Fällen nicht vom Bauerngut getrennt. Abgesehen von den kraft


  1. 1,0 1,1 v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen III, S.34, 42, 46, 85-95. — Busch, Beiträge, S.18 ff. u. 205-207. — Oppermann, Sammlung, S.9 (Gandersheimer Landtagsabschied de 1601). — Gesenius, Meierrecht II, S.466 ff. L.A. de 1597). — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover. Bd.VIII, Heft I, S.126 und Bd. XI, Heft I, S.29 (betr. Bremen). — v. Pufendorf, obs. iuris, Bd.IV Appendix, S.71 ff. (Gutsherrenrecht in den 4 Gohen der Stadt Bremen), § 9. — Grimm, Weistümer. Bd.III, S.282 (Gericht zur Witzenmühle, § 5). — Über den Fruchterwerb nach deutschem Recht vgl. Sachsenspiegel Landrecht ed. Homeyer, Lib. II, Art.58, § 2.
  2. 2,0 2,1 Vgl. Busch, Beiträge, S.16. - Pfeiffer, S.79. — Vgl. Oppermann, Sammlung, Nr.31, Rescriptum regiminis de 1787. — Über Trennung des Allods vom Meiergut vgl. betr. Hildesheim: Busch, Beiträge, S.21, 205-207; betr. Braunschweig: Gesenius, Meierrecht I, S.467; betr. Kalenberg: Kalenberger Meierordnung, Kap.VI, § 3; Kap.IX, § 5 (Oppermann, Sammlung, S.41 u. 47); betr. Lüneburg-Hoya: Oppermann a.a.O. S. 122-125 (Verordnung de 1699 Caput II); Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.43 ff.; betr. Bremen-Verden: v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen III, S.90; v. Pufendorf, obs. iuris, Bd.IV, Appendix Gutsherrenrecht in den 4 Gohen, § 9. Bremen-Verdensche Untergerichtsordnung de 1753, Titel XII, § 4.