Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/027

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[026]
Nächste Seite>>>
[028]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Landesgesetzes, also rechtlich untrennbaren Erbländereien waren Gebäude und sonstige Pertinenzen körperlich und wirtschaftlich mit den meierrechtlich besessenen Stücken verbunden. Es fand also hier regelmäßig eine sogenannte Civilteilung, statt d.h. die Allodialmasse wurde für den Verlust der beim Meiergut verbleibenden Stücke mit einer dem Wert derselben entsprechenden Summe entschädigt. Höchstens pflegte man die trennbaren Erbländereien, die nicht zum Bauerngut im Rechtssinn gehörten, in natura zu teilen, bezw. abzutrennen.

Nun hatten aber die meisten Landesgesetze Niedersachsens für diese Fälle der Trennung festgesetzt, daß nur die allodialen Grundstücke (einerlei ob Bestandteile des Bauerngutes im Rechtssinn oder nicht), nicht aber die Gebäude und die sonstigen wirtschaftlich und körperlich mit dem Gut verbundenen allodialen Gegenstände ihrem vollen Werte nach der Allodialmasse zu gute kommen sollten.[1] Die Allodialmasse wurde also für den Verlust der letzteren Gegenstände entweder gar nicht oder nur mit einem Bruchteil ihres Wertes entschädigt.

Beispielsweise wurde dem vom Gut entsetzten Meier in Lüneburg für die Gebäude und die im Felde befindliche Ernte nur die Hälfte des Taxwertes, für die Zäune und die Düngung im Land gar nichts vergütet. Voll entschädigt wurde er nur für die untrennbaren Erbländereien, die abtrennbaren behielt er in natura.

Die allodialen Bestandteile hatten also, abgesehen von den Erbländereien, für den Fall der Trennung des Allods vom Meiergut den Charakter als Allod ganz oder teilweise verloren, sie waren, soweit keine Abfindung für sie stattfand, zu Pertinenzen des Meiergutes, d.h. der


  1. Vgl. S.26 Anm.2. Die wichtigsten Gesetze sind: für Hildesheim, Landesherrl. Verord. über Ablagen, s.w., d.d. 1781, § 4-10; für Braunschweig, der Landtagsabschied von Salzdalum d.d. 1597; für Kalenberg, die Kalenberger Meierordnung de 1772, Kap.VI, § 3 u. Kap.IX, § 5; für Lüneburg-Hoya, Verordnung über die Redintegrierung der Meierhöfe de 1699 II und Polizei-Ordnung Herzogs Christian de 1618 Cap.44.