Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/025

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Träger der genannten Pflichten und Rechte. Auf diese hatte man die Rechte und Pflichten nach Art der Reallasten gelegt.[1] Sie waren in ihrer Eigenschaft als Gegenstände der ländlichen Verfassung in den meisten Provinzen Niedersachsens geschlossen, d.h. ihr Ländereibestand durfte weder vom Grundherrn noch vom Bauer verändert werden. Sie bildeten die eigentlichen Bauerngüter im Rechtssinn.[1]

Der Name Bauerngut hatte also in Niedersachsen zwei Bedeutungen, die wirtschaftlich-soziale und die rechtliche, in der ländlichen Verfassung begründete. Ein Bauerngut im wirtschaftlich-sozialen Sinn war fast ausnahmslos auch zugleich ein Bauerngut im Rechtssinn, da es immer einen berechtigten und verpflichteten Grundstückskomplex als Hauptbestandteil in sich faßte. Außerdem aber gehörten Ländereien, Gebäude und andere Stücke zum Bauerngut im wirtschaftlichen Sinn, die keine Bestandteile des Bauernguts im Rechtssinn bildeten und daher nicht in einer untrennbaren Verbindung untereinander und mit dem Bauerngut standen.[2]

Das Bauerngut im Rechtssinn, der berechtigte und verpflichtete Ländereikomplex, war nun in der Regel zum größten Teil, seltener ganz, zu Meierrecht verliehen. Meistens befanden sich auch bei dem Bauerngut im Rechtssinn einzelne allodiale Grundstücke. Aber den Kern, die Hauptsache des Bauerngutes im Rechtssinn bildete das Meiergut.[3]


  1. 1,0 1,1 Vgl. S.24, Anm.2. — Unteilbarkeit der Höfe: Für Braunschweig-Wolfenbüttel vgl. Steinacker: Partikulares Privatrecht des Herzogtums Braunschweig, 1843, S.536. — Strube, de iure villicorum, S.91 u. 92. — Für Hildesheim vgl. Busch, Beiträge, S.72, 82. — Für Kalenberg und Göttingen vgl. Magazin für hannoversches Recht, V, S.242 u. 247. — Für Hoya-Diepholz und Lüneburg vgl. Niemeyer, Meierrecht in der Grafschaft Hoya. S.37 ff. bis 43. — Oppermann, Sammlung Nr.41a (d.d. 29. Dez. 1841). — Für Bremen-Verden vgl. Pfeiffer, Meierrecht, S.146 ff. — von Pufendorf, obs. iuris, III, Nr.88. — Stüve, Lasten, S.190 u. 191. — Celler Festschrift, Abt.II, Bd.I, S.254. — Über den Pertinenzverband und seine Bedeutung vgl. Strube, Rechtl. Bedenken I, 75 (I. 144). Ferner v.Ramdohr, Erfahrungen III, S.99 ff. — Strube, Commentatio de iure villicorum, Accessiones Nr.82.
  2. Gesenius, Meierrecht. Bd.I, S.486, 537 (betr. Wolfenbüttel). — Ferner Hildesheimische Polizei-Ordnung, <tt.de 1665, Art.86. (Hildesheimische Landesordnungen, Bd.I, S.64.) Lüneburgische Polizei-Ordnung de 1618, Kap.44, §.3 (Oppermann, Sammlung S.77.) — Strube, Rechtliche Bedenken, I, Nr.75 (I. 144).
  3. Vgl. Anm. 1. Als Beispiel aus dem Fürstentum Kalenberg vgl. das Lagerbuch des Amts Grohnde in Akten Hannover Des.88. Amt Grohnde, A. Generalia & Miscellanea Conv. I; ferner Des.74. Amt Hameln VIII, B. 1d, Nr.17 d.d. 1682-1794.