Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/126

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Die Kirchenordnung, welche in dem nächstfolgenden Jahre erschien, gestattete vorläufig den ruhigen Fortbestand der begüterten Klöster, jedoch wurde der Austritt aus denselben ganz freigegeben, indem die Reformatoren die Unwiderruflichkeit der Klostergelübde verworfen hatten. Die Bettelklöster wurden jedoch verboten, auch hatten die Mönche und Nonnen in denselben bereits seit mehr als einem Jahrzehnt ihre Klöster räumen müssen. Wir erinnern daran, daß die Reformatoren[1] die klösterlichen Institute nicht an und für sich für unzulässig hielten, sondern nur die Unwiderruflichkeit der Gelübde. In der Bestätigung der Landesprivilegien von 1533 werden die begüterten Klöster als „Veltklöster“ bezeichnet, d. h. die fundirten, mit Feldern, mit Ländereien ansässig. Dieser Ausdruck ist in älteren Urkunden nicht eben häufig, kommt aber doch in früheren Documenten unseres Landes mitunter vor[2]. Diese sogenannten Feldklöster sollten bestehen bleiben, jedes Kloster aber einen gehörig besoldeten Prediger haben, der die Heilige Schrift erkläre, regelmäßig predige, den Katechismus lehre. Die Mönche, welche im Kloster bleiben wollten, sollten ihrem Obersten gehorsam sein und dem neuen Gottesdienste fleißig beiwohnen, denjenigen von denselben, welche aus der Anstalt austreten wollten, sollte dies nicht verweigert werden, vielmehr entspreche es der Billigkeit, wenn diese armen Leute bei dem Auszuge eine Kleidung und eine angemessene Summe Geldes erhielten.

Nachdem aber diese Mönchsklöster 1544 durch die Landestheilung den drei Landesherren zugetheilt waren, erfolgte allmälig die Säcularisation derselben, jedoch erst nach längeren Zwischenräumen, so wie die Mönche ausstarben. Unsere folgenden Angaben werden darüber genügende Auskunft geben.

Wir wenden uns also zuerst zu dem Bisthum und Capitel zu Lübeck, welches als weltliche Pfründe noch bis zum Jahre 1803 bestand. Es ist vorhin erzählt, wie, nachdem in Lübeck die Reformation zu Stande gekommen war, Lübecker beim Ausbruch der


  1. Vgl. die Augsb. Confession in dem Artikel: de votis monachorum.
  2. Es ist ein auffallender Irrthum Falcks (N. Staatsb. Mag. IV, S. 835. Handb. d. S. H. R. III, S. 720), wenn er die Benennung „Veltklöster“ für einen Schreibfehler hält und meint, es müsse „Bettelklöster“ gelesen werden. Allein es ist unzweifelhaft, daß unter jenen Veltklöstern gerade die begüterten Klöster und begüterten Stifter verstanden sind im Gegensatze der Bettelklöster, welche aufgehoben oder umgestaltet waren.