Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/241

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



Bezirks beauftragt. Sie sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Waisen besuchen und auf deren Reinlichkeit, angemessene Nahrung und Beschäftigung und Erziehung wachen, vorgefundene Mängel der Bezirkspolizeibehörde anzeigen, die Pflegeeltern bei entdeckter Krankheit geeignet anweisen und die ärztliche Behandlung besorgen.102 § 31.
§ 32.
§ 32.
9. Sanitätliche Ueberwachung der im Kreise vorhandenen Gemeinde- und Privathospitäler, Privat-Entbindungsanstalten, der Armen- und Versorgungshäuser, sowie der gerichtlichen und polizeilichen Haftlokale und der Gefängnisse; sanitäre Aufsicht über Herbergen und Logirwirthschaften.
      In den Gemeinde- und Privathospitälern hat der Kreisarzt selbstverständlich lediglich im Interesse des öffentlichen Dienstes zu fungiren und steht ihm nur die Aufsicht in Beziehung auf Ordnung, Reinlichkeit, Beschaffung der Nahrungsmittel, die Absonderung der infectiösen Kranken, die Fürsorge für die Verwahrung und Pflege der Geisteskranken insbesondere und die Beantragung von Verbesserungen in diesen Beziehungen unter Mitwirkung der Verwaltungsbehörden und der vorgesetzten Behörde zu; in die Thätigkeit der Aerzte und die technische Krankenbehandlung hat er dagegen nicht einzugreifen.103

      103 Mit Bezug auf vorstehende Bestimmungen ist durch Bekanntmachung Ministeriums des Innern vom 6. Januar 1830 angeordnet, daß die Kreisärzte von der Aufnahme von neuen Waisen und deren Pflegeeltern sowohl durch die Kreisämter als auch durch die Bürgermeister Kenntniß erhalten, ebenso von der Entlassung. Auf Grund dieser Mittheilungen sollen die Kreisärzte eine fortlaufende Tabelle über die Waisen ihres Bezirks führen und innerhalb der ersten 4 Wochen eines jeden Jahres die weiter vorgeschriebene WaisentabelIe aufstellen, welche eine kurze Nachricht über den Gesundheitszustand der einzelnen Waisen und deren übriges Befinden mit Angabe der Tage, an welchen dieselben von ihnen gesehen worden sind, enthalten soll und diese dem Kreisamt einsenden. (A. Bl. O. M. D. 1862 Nr. 7.) - Die Bürgermeister sind verpflichtet, jedesmal bei der Schutzpocken-Impfung die Waisen ihrer Gemeinden dem Impfarzte vorzustellen, welch letzterer, wenn es nicht der Kreisarzt selbst ist, diesem über den Gesundheitszustand der Waisen Bericht abzustatten hat. Bei Erkrankungen der Waisen sollen die Pflegeeltern durch den Bürgermeister den Kreisarzt benachrichtigen lassen und dieser berufen werden, sofern nicht bei weiterer Entfernung des letzteren oder Dringlichkeit des Falles ein näher wohnender praktischer Arzt mit der Behandlung beauftragt wird; doch ist bei bedeutender oder längerer Erkrankung dem Kreisarzt Nachricht davon zu geben.
      Der Kreisarzt kann in geeigneten Fällen die Aufnahme erkrankter Waisen in ein Krankenhaus unter vorgängiger Anzeige und Benachrichtigung des Kreisamts von der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts in demselben veranlassen.
       Mittellose Waisenkinder, welche nicht zur Aufnahme in die Landeswaisenanstalt geeignet sind, Findlinge und verlassene Kinder fallen in den diesseitigen Provinzen der Armenpflege des Orts- oder Landarmenverbandes anheim; in Rheinhessen werden die Verpflegungskosten aus einer besonderen Centralkasse, deren Fond der Verwaltung der Provinz untersteht, bestritten und ist die sanitäre Ueberwachung und ärztliche Behandlung derselben den Kreisärzten übertragen. Das Gesetz vom 10. Septbr. 1878 unterstellt auch diese bis zu zurückgelegtem 6. Lebensjahre allgemein der polizeilichen Ueberwachung (§§ 2, 10-17 der Instruction).
      103 Die obere sanitätliche Ueberwachung der Gemeinde- und Privathospitäler, Privat-Irrenanstalten und die Anregung der Abhülfe wahrgenommener Mißstände bei den zuständigen Behörden ist der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege übertragen. Nov. § 6 Pos. 6.
      Ueber die Ertheilung der Concession zur Errichtung von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatirren-Anstalten vergl. § 30 der Gewerbeordnung und Ausschreiben M. A. f. G. vom 3. Juli 1877, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 10. Die Verwaltungsbehörden werden den technischen Beirath des Kreisgesundheitsbeamten über die erforderten Eigenschaften des Concessionars und die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an das Unternehmen einholen.
      Die Hospitalvorstände sind zur gerichtlichen Anzeige von Körperverletzung schwererer Art, deren Verfolgung von Amtswegen stattfindet, durch Ausschreiben M. J. vom 9. April 1874 (A. Bl. O. M. D. 1874 Nr. 2)