Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/242

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 32.       In den Armen- und Versorgungshäusern sind der Aufmerksamkeit des Kreisgesundheitsbeamten empfohlen die Verhältnisse der Baulichkeiten und des Raumes, die Reinlichkeit und Verpflegsweise, die Art der untergebrachten Pfleglinge, der Gesundheitszustand bei denselben und insbesondere das Vorkommen ansteckender Krankheiten (Krätze, Syphilis, Augenkrankheiten etc.).
      In den gerichtlichen und polizeilichen Haftlokalen (jene unterstehen den Gerichtsbehörden,104 diese den Polizeibehörden) haben die Kreisärzte darauf zu sehen, daß die Inhaftirten keinen allgemeinen schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind; sie haben ihre desfallsigen Beobachtungen beziehungsweise Anträge auf Abänderungen an die Aufsichtsbehörden zu stellen. In das Bereich ihrer Beobachtung gehören namentlich die Luftbeschaffenheit, die räumlichen Verhältnisse, Ventilation und Temperatur der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, die Ernährungsmethode der Inhaftirten, die Prüfung des Quantums und die Art der Arbeit, die Ermittelung der Ursache endemischer, chronischer und acuter Krankheitszustände.105
      Herbergen und Logirwirthschaften bedürfen ebenso wie gewisse Kategorien von Gastwirthschaften der sanitätspolizeilichen Ueberwachung und sollen die Kreisärzte darauf hinwirken, daß bei der Concessionirung solcher ihr sanitätliches Gutachten eingefordert und ferner bei der Ueberwachung des Betriebs den sanitären Verhältnissen stets Berücksichtigung zu Theil werde.106
§ 33.
§ 33.
      12. Hygiene der Gewerbe.
      Die Thätigkeit des Gesundheitsbeamten hat sich hier zu erstrecken nicht nur auf die Prüfung und Begutachtung beabsichtigter offensiver Gewerbeanlagen, deren Errichtung oder wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder in dem Betrieb der Genehmigung bedarf (§ 16 und §25 der Gewerbeordnung), sondern auch auf die fortwährende Ueberwachung und Beaufsichtigung aller derjenigen Gewerbebetriebe, welche die öffentliche Gesundheit, sowie diejenige der Arbeiter zu schädigen geeignet sind. In letzterer Beziehung liegt ihm die wichtige Aufgabe ob, gemeinschaftlich mit anderen hierzu bestellten Behörden

verpflichtet, ferner zur Anzeige von in Fabriken oder beim Bahnbetriebe sich ereignenden erheblichen Unglücksfällen an die Kreisgesundheitsämter mit Rücksicht auf die von letzteren zum sanitätlichen Schutz der Arbeiter in Fabriken und bei Eisenbahnen zu beantragenden Maßregeln durch Ausschreiben M. A. f. G. vom 9. Februar 1880 (A. Bl. M. A. f. G. Nr. 54).
      Ueber die von den Reichsbehörden angeordneten Erhebungen über die Morbidität in den öffentlichen und privaten Krankenanstalten etc. vergl. § 24 dieser Instruction.
      104 Bekanntmachung die Aufsicht über die Untersuchungsgefängnisse betr. vom 3. Januar 1883 (Reg. Bl. Nr. 1).
      105 Med. Ord. § 28 IX.
      106 Der Betrieb einer Gastwirthschaft bedarf der Erlaubniß, die von dem Kreisausschuß (Kreis- und Provinzial-Ordnung Art. 48 III.) ertheilt wird; dieselbe soll versagt werden u. A., wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt (Gewerbeordnung § 33). Unter den polizeilichen Anforderungen sind wesentlich auch solche sanitärer Art insbesondere mit Rücksicht auf die Logirräumlichkeiten zu verstehen.
      Herbergen und Logirwirthschaften, mit deren Betrieb Gastwirthschaft nicht verbunden ist, bedürfen zwar einer Concession nicht, dieselben können indessen, was ihre Errichtung und den Betrieb anlangt der polizeilichen insbesondere sanitätlichen Aufsicht durch Lokalpolizeireglement unterstellt werden und sind hier wie bei dem vorgenannten Gewerbebetriebe insbesondere Bestimmungen über die Beschaffenheit der zur Beherbergung vorgesehenen Räumlichkeiten und deren Separirung von der Wohnung des Quartiergebers, die Zahl der zulässigen Quartiergänger, die Anlage der Abtritte und Pissoirs, die Reinlichkeit des Lokals und namentlich der Schlafräume, sowie über die sanitätspolizeiliche Prüfung und Aufsicht und über das Verfahren bei unter Quartiergängern vorfallenden Erkrankungen statthaft.